Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 03.09.2018; Aktenzeichen Bm 6 O 209/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 3.9.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.490,19 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 9.3.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Darlehen der beklagten Bank vom 5.7.2013 finanzierten PKW-Kaufs. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 0%, auch Kosten oder Gebühren sind nicht angefallen. Das Darlehen ist zwischenzeitlich zurückgeführt und der Kläger hat das finanzierte Fahrzeug veräußert.
Der Kläger hat in erster Instanz gemeint, ihm habe ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zugestanden und die Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Erteilung der insoweit erforderlichen Pflichtangaben nicht in Gang gesetzt worden; sein Widerruf sei daher wirksam gewesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger mangels Entgeltlichkeit des Darlehensvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zugestanden habe und auch auf ein vertragliches Widerrufsrecht nicht geschlossen werden könne.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der jetzt erstmals meint, ihm habe ein Widerrufsrecht nach §§ 321d, 355 BGB zugestanden, da es sich beim streitgegenständlichen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Hilfsweise sei aber entgegen der Auffassung des Landgerichts auch von der Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz,
das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.09.2018 - Bm 6 O 209/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.490,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und bestreitet, dass ein Fernabsatzvertrag vorliege. Sie beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5.3.2013 gültigen Fassung Anwendung (Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt).
Danach stand dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages von Anfang an nicht zu (1.) und der Kläger kann sich auch nicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht berufen (2.). Mangels wirksamen Widerrufs besteht auch der geltend gemachte Anspruch nicht.
1. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags weder aus § 495 BGB (a)) noch aus § 312d BGB (b)) ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
a) Richtig hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zustand.
Auf die uneingeschränkt zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen; nachdem sich die Berufung damit nicht auseinandersetzt, besteht zu weiteren Ausführungen kein Anlass.
b) Entgegen der Auffassung der Berufung stand dem Kläger auch kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht aus § 312d Abs. 1 BGB zu.
Das würde voraussetzen, dass es sich beim streitgegenständlichen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag gehandelt hätte und das ist nicht der Fall.
aa) Gemäß § 312b Abs. 1 BGB setzt die Qualifikation eines Vertrages als Fernabsatzvertrag u. a. voraus, dass der Vertrag "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" geschlossen wurde.
bb) Daran fehlt es vorliegend.
(1) Der Vertrag ist nicht "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" geschlossen, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat. Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu s...