Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 04.11.1999; Aktenzeichen 2 O 264/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 4.11.1999 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Klägerin: 76.126,40 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten von ihrer Arbeitgeberin auf Grund eines Gruppenversicherungsvertrags mit einer Kapitallebensversicherung versichert. Es handelte sich um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die im Jahre 1977 von der Firma A. AG abgeschlossen worden war. Versicherungsnehmer blieb die Arbeitgeberin der Klägerin. Nach verschiedenen Nachträgen sollte die Versicherungssumme im Erlebensfall zum 1.12.1998 54.196,– DM zuzüglich angesammelter Überschussanteile betragen. Über die Ablaufleistungen und die Überschussanteile wurde die Arbeitgeberin der Klägerin regelmäßig von der Beklagten informiert. Nach einer Mitteilung vom 7.7.1994 waren für die einzelnen Abruftermine folgende Auszahlungen vorgesehen:

Abruftermin

Versicherungsleistung

Gewinnbeteiligung

Gesamt

1.12.1994

39.442,– DM

24.863,90 DM

64.305,90 DM

1.12.1995

42.968,– DM

28.689,80 DM

71.657,80 DM

1.12.1996

46.603,– DM

32.957,80 DM

79.560,80 DM

1.12.1997

50.346,– DM

37.704,70 DM

88.050,70 DM

1.12.1998

54.196,– DM

42.971,60 DM

97.167,60 DM.

Im Dezember 1996 erhielt die Arbeitgeberin eine Mitteilung, mit der sie über die Leistungsentwicklung im abgelaufenen Versicherungsjahr informiert wurde. Die Mitteilung enthielt einen Leistungsspiegel. Unter Zugrundelegung einer Jahresprämie für die Kapitallebensversicherung von 4.800,– DM wurde ein Zeitwert zum 30.11.1996 von 159.121,60 DM mitgeteilt. In Wirklichkeit betrug die Jahresprämie 2.400,– DM. Das Schreiben enthält folgende Mitteilung:

„Die Erlebensfalleistung einer Versicherung wächst durch die jährlich anfallenden Überschußanteile bis zum Ablauftermin ständig an. Schon jetzt (Stand 1.12.1996) garantieren wird unter der Voraussetzung eines unveränderten Vertragszustandes eine erhöhte Erlebensfalleistung zum 1.12.1998 von insgesamt 173.012,– DM”.

Es folgt der allgemeine Hinweis, dass alle vorstehenden Berechnungen auf der Basis der bei Brieferstellung erfassten Vertragsdaten (wie z.B. Versicherungsleistung, Prämie, Versicherungsdauer) erfolgten (s. im Einzelnen Bl. 20).

Bei Fälligkeit der Erlebensfallleistung zahlte die Beklagte die tarifgemäße Leistung von 96.885,60 DM an die Klägerin als versicherte Person aus.

Die Klägerin macht den Differenzbetrag von 76.126,40 DM zu der in der Mitteilung vom Dezember 1996 genannten Summe geltend.

Sie hat vorgebracht:

Bei der Erklärung vom Dezember 1996 handele es sich um eine Garantiezusage und ein deklaratorisches Anerkenntnis, aus dem die Klägerin die Beklagte unmittelbar in Anspruch nehmen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 76.126,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht:

Bei dem Schreiben vom Dezember 1996 handele es sich nicht um eine Willenserklärung, die darauf gerichtet gewesen sei, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verändern, sondern nur um eine tatsächliche Mitteilung über den Stand der Versicherungsleistungen. Dieses Schreiben könne keine Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin erzeugen.

Mit Urteil vom 4.11.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihr am 29.11.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29.12.1999 eingegangenen Berufung. Die Berufungsbegründung ging am 31.1.2000 ein.

Die Klägerin hält an ihrer im 1. Rechtszug vertretenen Rechtsauffassung fest, die Beklagte habe in dem Schreiben vom Dezember 1996 die Auszahlung von 173.012,– DM per 1.12.1998 garantiert und nicht nur eine Information tatsächlicher Art abgegeben.

Hilfsweise macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch geltend in Höhe der Klagforderung wegen schuldhafter Erteilung einer unzutreffenden Auskunft. Hierzu bringt sie vor.

Nach Zusendung des Leistungsspiegels vom Dezember 1996 habe sie sich entschlossen, die Resthypothek auf ihrem Haus in … in Höhe von ca. 38.600,– DM zu tilgen und ihren bereits 13 Jahre alten Pkw zu ersetzen. Sie habe auch ihr Haus innen für 23.400,– DM brutto und außen für 33.000,– DM brutto renovieren lassen und sich drei Studienreisen im Wert von 9.500,– DM brutto geleistet. Auf Grund des Verhaltens der Beklagten habe sie eine für 1999 vorgesehene Ausgabe von 60.000,– DM nicht realisieren können. Sie habe sich mit diesem Betrag in ein Projekt „bet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?