Normenkette
VVG § 5a Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 27.01.2017; Aktenzeichen 16 O 120/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.1.2017, Az. 16 O 120/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert beider Instanzen: bis 155.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer im Jahr 2001 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung sowie Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Versicherung geltend.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Versicherungsnummer 05-...-02 ab. Versicherungsbeginn war der 1.1.2001 (vgl. Versicherungsschein vom 5.2.2001, Anlage K 2), die Prämienzahlung sollte bis 31.12.2010 erfolgen. Versicherte Person war der Ehemann der Klägerin Dr. V.B., geboren am 29.11.1950. Die Anlage der Prämien erfolgte in fünf verschiedene Fonds. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage bezahlte die Klägerin bis 1.11.2008 Prämien in Höhe von insgesamt 194.291,15 EUR an die Beklagte. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.10.2008 (Anlage B 1) zum 30.11.2008. Die Beklagte zahlte auf Basis der Kurswerte an die Klägerin zunächst einen Rückkaufswert unter Berücksichtigung eines Stornoabzugs in Höhe von 121.296,97 EUR aus. Am 9.12.2008 wurde der Klägerin auch der Stornoabzug in Höhe von 1.278,22 EUR erstattet.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 6.5.2015 (Anlage K 6) den Widerspruch bezüglich der Versicherung und forderte die Beklagte zur Auskunft und Übersendung von Unterlagen über bestimmte Daten der Versicherung, u.a. den Beitragsverlauf auf. Daraufhin rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 25.2.2016 ab und bezahlte in der Folge im Wege einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einen weiteren Betrag in Höhe von 18.772,09 EUR an die Klägerin aus (Anlage B 1).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin bei Vertragsabschluss keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt wurde.
Die Klägerin hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte habe wegen der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages die eingezahlten Versicherungsprämien vollständig zu erstatten und zudem Nutzungsersatz aus Bereicherungsrecht in Höhe von 126.331,48 EUR zu bezahlen. Sie hat die von der Beklagten vorgetragenen Risikokosten des Versicherungsschutzes und Kursverluste der von der Klägerin gewählten Fonds während der Vertragslaufzeit bestritten. Die Beklagte hafte auch auf Schadensersatz, welcher entgangene Zinsen umfasse.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 180.553,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 53.337,30 EUR seit 26.1.2016 und aus 127.216,27 EUR seit 16.3.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.977,73 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.845,53 EUR seit 26.1.2016 und aus 132,20 EUR seit 16.3.2016.
Die Beklagte, die erstinstanzlich beantragt hat, die Klage abzuweisen, hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die von der Klägerin behaupteten Nutzungen von ihr nicht gezogen worden seien und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung die Kursverluste in Höhe von 39.388,01 EUR, die die von der Klägerin gewählten Fonds während der Vertragslaufzeit erlitten hätten, sowie die Risikokosten des Versicherungsschutzes für die Hauptversicherung in Höhe von 4.542,30 EUR und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 9.013,56 EUR in Abzug zu bringen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 27.1.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Klägerin zwar grundsätzlich nach Bereicherungsrecht Prämienrückzahlung verlangen könne, sie aber durch die bereits geleisteten Auszahlungen der Beklagten diejenigen Prämienzahlungen zurückerhalten habe, in deren Höhe eine Bereicherung der Beklagten eingetreten sei. Die Klägerin müsse sich den bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Die in die Berechnu...