Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 20 O 52/91) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen,
daß der Beklagten weiter untersagt wird, in ihrer Niederlassung in S. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernseher zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen:
Der Mieter haftet für den Verlust oder die Beschädigung des in seinem Besitz befindlichen Gerätes soweit, als eine in der Bundesrepublik Deutschland übliche Versicherung den Schaden abdecken kann.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Dar Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von DM 2.800,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können durch schriftliche, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert und Beschwer der Beklagten: DM 20.000,00
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Die Beklagte benutzt bei der gewerbsmäßigen Vermietung von Fernsehgeräten ein formularmäßiges Regelwerk. Auf der Vorderseite ist über der für die Kundenunterschrift vorgesehenen Rubrik abgedruckt:
„Der Mieter ist mit den vorstehenden und den umseitigen Vertragsbedingungen nach Kenntnisnahme einverstanden und erklärt, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.”
Auf der Rückseite des Formulars heißt es unter dem Oberbegriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen”:
„4. Service, Reparatur und Ersatzteilkosten sind während dieses Vertrages im Mietpreis enthalten, es sei denn, der Schaden stammt aus dem Verantwortungsbereich des Mieters. …”
„8. Der Mieter haftet für den Verlust oder die Beschädigung des in seinem Besitz befindlichen Gerätes soweit, als eine in der Bundesrepublik übliche Versicherung den Schaden abdecken kann.”
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.1990 erfolglos ab, die auf der Vorderseite des Regelwerks stehende Klausel zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.
Die Klägerin – ein Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG – hat vorgetragen:
Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Aus ihr ergebe sich nicht, welchen Anforderungen der Versicherungsschutz entsprechen soll. Da die Klausel nicht auf Nr. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nehme, könne sie dahin ausgelegt werden, daß der Kunde sich gegen jedes vertragliche Risiko versichern müsse, z.B. auch gegen das Insolvenzrisiko.
Auf der Rückseite sei unter Ziff. 4 zwar festgelegt, daß die Reparaturen primär Sache der Beklagten sein sollen. Die beanstandete Klausel könne aber auch dahin verstanden werden, daß der Kunde auch insoweit verpflichtet sei, sich vorsorglich zu versichern. Der rechtsunkundige Laie werde über den Umfang der Versicherung im Dunkeln gelassen.
Auch wenn man die Klausel auf Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehe, bleibe der Mieter wieder ratlos. Er wisse nicht, ob sich die Versicherungspflicht nur auf schuldhafte Beschädigungen oder auf jeden Fall der Beschädigung und auf ein Abhandenkommen beziehe.
Schließlich könne der Mieter nicht wissen, welche Versicherung in der Bundesrepublik „üblich” ist. Dies könne allenfalls durch eine repräsentative Erhebung bei allen namhaften Versicherungsgesellschaften geklärt werden.
Die Klausel verstoße auch materiell gegen § 9 AGBG. §§ 535, 537 BGB seien eine Grundentscheidung des Gesetzgebers, wonach das Risiko der uneingeschränkten Benutzbarkeit einer Sache der Vermieter trage. Folglich sei es auch Sache des Vermieters, sich dagegen zu versichern. Es sei unangemessen, wenn über die monatliche Miete von hier 79,00 DM hinaus dem Kunden weitere Unkosten auferlegt werden.
Dei Kläger hat beantragt,
Der Beklagten wird untersagt, in ihrer Niederlassung in S. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Fernseher-Mietverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sonder vermögen:
Der Mieter erklärt, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
- Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlungen Ordnungsgeld bis zu DM 300.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klausel sei nicht mißverständlich. Ein Verstoß gegen das Transpar...