Leitsatz (amtlich)
1. § 513 Abs. 2 ZPO gilt auch für die Fälle der fehlerhaften Annnahme einer funktionellen Zuständigkeit durch das Ausgangsgericht.
2. Die Geschäftsführerin der beklagten GbR vertritt diese nach außen und kann als Vertreterin der parteifähigen Gesellschaft nicht Zeugin sein.
3. Bei einem offen gelegen Kalkulationsirrtum muss durch Auslegung ermittelt werden, was von den Parteinen gewollt war; eine Anfechtung schiedet aus.
4. Bei einer Abtretung ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass es sich um eine Lleistung an Erfüllungsstatt handelt. Dass ausnahmsweise eine Annahme der Abtretung an Erfüllungsstatt gewollt war, ist vom Schuldner zu beweisen.
Normenkette
ZPO §§ 373, 513 Abs. 2; UStG § 13b; BGB §§ 119, 362, 364, 398
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 31.03.2009; Aktenzeichen 2 O 357/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 31.3.2009 - 2 O 357/08 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziff. 1. wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.197,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.10.2008 abzgl.
am 18.11.2008 bezahlter 786 EUR,
am 18.11.2006 bezahlter 1.460,25 EUR,
am 20.10.2008 bezahlter 1.460,25 EUR und
am 20.10.2008 bezahlter 1.387,24 EUR
nebst Kosten i.H.v. 6 EUR sowie 1.286,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
ausgeurteilte Hauptforderung nach teilweiser Klagrücknahme: 42.197,25 EUR
abzgl. bezahlter 5.093,74 EUR
Differenzbetrag: 37.103,51 EUR
Gründe
I. Die Parteien streiten noch um offene Vergütungsansprüche der Klägerin aus zwei Bauwerkverträgen; außerdem verlangt die Klägerin Zahlung von offenen Rechnungsbeträgen nach Zurverfügungstellung von verschiedenen Gerüsten an die Beklagte.
Zunächst hat die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, die Beklagte auf Zahlung von 43.672,06 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Kosten i.H.v. 6 EUR und von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.286,20 EUR in Anspruch genommen. Hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 1.474,81 EUR hat die Klägerin die Klage zurückgenommen (Bl. 57 d.A.). Außerdem hat die Beklagte unstreitig am 18.11.2008 786 EUR und 1.460,25 EUR, am 20.10.2008 weitere 1.460,25 EUR und am gleichen Tag zusätzlich 1.387,24 EUR bezahlt (Bl. 37/39 d.A.). Insoweit wurde der Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil vom 31.3.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Urteil hat das LG der Klage, soweit diese nicht zurückgenommen und nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 38.490,75 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung der verlangten Kosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es liege keine handelsrechtliche Streitigkeit vor, da die Beklagte nicht im Handelsregister eingetragen sei. Für das Bauvorhaben L. schulde die Beklagte die Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % aus dem vereinbarten Nettopreis von 26.600 EUR. Zwar sei die Mehrwertsteuer von der Klägerin in den Schreiben vom 1.3.2008 (Anlagen K 1 und K 2) unterschiedlich angegeben worden, jedoch handele es sich bei dem in Anlage K 2 ausgewiesenen unzutreffenden Mehrwertsteuerbetrag i.H.v. 4.801,30 EUR um einen Rechenfehler. Unstreitig habe sich die Restwerklohnforderung der Klägerin aus dem Bauvorhaben B. auf 29.000 EUR belaufen (Anlage K 12). Die Beklagte habe ihren Werklohnanspruch in gleicher Höhe, der sich gegen die Hauptunternehmerin, die Firma I. GmbH, richtet, an die Klägerin abgetreten (Anlage K 14). Diese Abtretung sei aber lediglich erfüllungshalber erfolgt. Eine Wirkung an Erfüllungs statt sei zwischen den Parteien in Bezug auf die Abtretung nicht vereinbart worden, es lägen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, ausnahmsweise eine Leistung an Erfüllungs statt anzunehmen. Dem Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten sei nicht nachzugehen gewesen, weil es insoweit schon an einem substantiierten Vortrag zum Inhalt der getroffenen Absprachen gefehlt habe. Außerdem habe die Beklagte nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft. Die geltend gemachten Ansprüche wegen Gerüstmiete (Bauvorhaben S., S., H., E. und B..) stünden der Klägerin ebenfalls zu. Die ursprünglich vereinbarten Standzeiten seien von der Beklagten überschritten worden. Durch das Stehenlassen der Gerüste habe sich der Mietvertrag jeweils konkludent bis zum Abbau des Gerüstes verlängert. Eine frühere Entfernung sei von der Beklagten nicht verlangt worden bzw. aus Gründen, die d...