Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 1 O 309/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen VII ZR 58/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer (ER) des LG Heilbronn vom 30.6.2006 in Ziffern 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

IV. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: In beiden Instanzen 7.840,02 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus dem Kauf eines Wohnungseigentumsrechts mit Sanierungsverpflichtung geltend.

Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte habe als Bauträgerin Vorauszahlungen der Kläger als Käufer entgegengenommen, obwohl nach den Regeln der MaBV ein Entgegennahmeverbot bestanden habe. Daher sei sie um die Zinsersparnis i.H.v. 5.106,01 EUR bereichert.

Durch die verspätete Stellung der erforderlichen Bürgschaften habe die Beklagte ferner die von den Klägern mit der Einzahlung beabsichtigten Steuervorteile gefährdet. Sie schulde daher den Ersatz der bei den Klägern angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.948,33 EUR sowie der Steuerberaterkosten i.H.v. 785,68 EUR.

Im Verlauf der ersten Instanz haben die Kläger hilfsweise die Klageforderung mit Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 40.187,54 EUR und Reisekosten i.H.v. 201,57 EUR für einen vergeblichen Abnahmetermin begründet.

Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des LG Heilbronn verwiesen.

Das LG hat der Klage durch Urt. v. 26.5.2006 wegen der verlangten Rechtsanwaltskosten sowie wegen Steuerberaterkosten i.H.v. 196,69 EUR, insgesamt also 2.145,02 EUR stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Kläger tragen vor, dem LG sei eine unrichtige Tatsachenfeststellung zur Last zu legen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten habe das LG übersehen, dass der entsprechende Vortrag unstreitig sei.

Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerberaterkosten habe das LG verfahrensfehlerhaft den Beweisantrag auf Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Steuerberaters ... übergangen. Ohnehin habe das LG nicht beachtet, dass die Mittelgebühr für einen Einspruch 315,00 EUR betrage, so dass sich hieraus für die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 ein Betrag von brutto 846,80 EUR ergebe, der schon über dem geltend gemachten Betrag von 785,68 EUR liege. Zudem habe das LG nicht beachtet, dass dieser Vortrag der Kläger unstreitig sei. Schließlich habe das LG nicht berücksichtigt, dass auch diejenigen Steuerberaterkosten ersatzfähig seien, die durch Rechtsbehelfe gegen die in diesem Zusammenhang erteilten verbindlichen Auskünfte des Finanzamtes entstanden seien.

Dem LG falle darüber hinaus auch eine formelle Rechtsverletzung zur Last. Denn die in der Hilfsbegründung liegende Klageänderung sei sachdienlich gewesen. Die geltend gemachten Reisekosten und Mangelbeseitigungskosten seien ohne Beweisaufnahme zuzusprechen gewesen, weil sie entweder schon bewiesen oder aber unstreitig gewesen seien.

Das LG habe im Übrigen auch in materieller Hinsicht das Recht verletzt. Die Herausgabepflicht gem. § 817 BGB umfasse auch die gezogenen Nutzungen. Die Entscheidung des OLG München NJW-RR 2001, Seite 13 sei entgegen der Auffassung des LG übertragbar. Immerhin habe die Beklagte die trotz Verbotes entgegengenommene Zahlung zur Kredittilgung verwendet.

§ 817 Satz 2 BGB sei nicht anwendbar, weil sich der Verbotszweck der MaBV ausschließlich an den Beklagten wende und dieser Schutzzweck die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB untersage.

§ 817 Abs. 2 BGB sei ebenfalls nicht anwendbar, weil sonst durch die Berufung auf § 242 BGB das absolut wirkende gesetzliche Verbot des § 134 BGB unterlaufen würde.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Heilbronn die Beklagte zur Zahlung weiterer 5.695,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.7.1998 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich ihrer Berufung trägt sie vor, die am 23.12.1998 übersandten Einzelbürgschaften gem. § 3 MaBV entsprächen i.S.d. Kaufvertrages den Bürgschaften gem. § 7 MaBV. Im Übrigen sei sie bis zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht mit der Übergabe der Bürgschaft gem. § 7 MaBV in Verzug gekommen.

Schließlich habe sie in ihrem Schreiben vom 30.12.1998 hinsichtlich der Übergabe einer Bürgschaft gem. § 7 MaBV keine kalendermäßige Bestimmung auf Ende Januar getroffen. Die Formulierung sei zu ungenau. Außerd...

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