Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 11.05.2009)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 11.5.2009 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 56.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft geltend.

Mit Schreiben vom 16.9.2002 erteilte die Klägerin, vertreten durch das Straßenbauamt R., der Fa. H. A. GmbH Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) den Zuschlag für die Herstellung der Brücke als Teil des Bauvorhabens B 28 Ortsumfahrung M..

Die Beauftragung erfolgte unter Einbeziehung der VOB/B.

Das Auftragsschreiben enthält die Bedingung, dass als Sicherheit eine Bankbürgschaft i.H.v. 5 % der Auftragssumme (rund 56.000) EUR entsprechend dem beigefügten Vordruck "HVA- B- StB Vertragserfüllungsbürgschaft (08/02)" zu leisten ist.

Mit Schreiben vom 24.10.2002 bedankte sich die Schuldnerin für die Auftragserteilung und bestätigte die Auftragssumme.

Unter Verwendung des Bürgschaftsvordrucks übernahm die Beklagte unter dem 12.11.2002 für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Schuldnerin, insb. für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Schadensersatz die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 56.000 EUR.

Mit Beschluss des AG Aalen vom 24.4.2003 - 1 IN 170/03 - wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Dipl.-Kfm. W. S. als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 6.5.2003 teilten der vorläufige Insolvenzverwalter und der Geschäftsführer der Schuldnerin der Klägerin mit, dass die Baustelle nicht weiter geführt und die Räumung des restlichen Baumaterials und der Container in den nächsten Tagen erfolgen werde.

Hierauf beauftragte die Klägerin mit der Fertigstellung der von der Schuldnerin nicht erbrachten Arbeiten die Fa. B. GmbH & Co. KG.

Durch Beschluss des AG Aalen vom 10.7.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Mit Schlussrechnung vom 27.8.2003 wurden die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen abgerechnet.

Mit Schreiben vom 10.10.2003 teilte die Klägerin dem Insolvenzverwalter mit, dass nach Prüfung der Schlussrechnung ein Restguthaben i.H.v. 66.644,40 EUR festgestellt worden sei, das aufgrund entstehender Mehrkosten i.H.v. voraussichtlich 110.000 EUR bis Abschluss und Abrechnung der Baumaßnahme einbehalten werde.

Es ist unstreitig, dass der Klägerin wegen der Nichterfüllung des Bauvertrags durch die Schuldnerin ein Ersatzanspruch i.H.v. mindestens 56.000 EUR zusteht.

Mit Schreiben vom 27.5.2008 nahm die Klägerin die Beklagte aus der Bürgschaft auf Zahlung von 56.000 EUR in Anspruch.

Die Beklagte lehnte mit Anwaltsschreiben vom 9.6.2008 unter Geltendmachung der Verjährung eine Zahlung ab.

Am 3.9.2008 meldete die Klägerin ihre Forderung gegen die Schuldnerin wegen Nichterfüllung des Bauvertrags zur Insolvenztabelle an.

Die Klägerin hat beim LG Ellwangen am 12.9.2008 Klage gegen die Beklagte auf Zahlung der Bürgschaftsforderung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR eingereicht.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreife. Bei dem von der Bürgschaft gesicherten Anspruch handele es sich um einen insolvenzrechtlichen Nichterfüllungsanspruch gem. § 103 Abs. 2 InsO, der erst mit Anmeldung zur Tabelle fällig geworden sei. Damit sei auch die Bürgschaftsforderung nicht verjährt.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.000 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.761,08 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen und hierzu vorgetragen, dass der gesicherte Anspruch der Klägerin auf Übernahme anfallender Mehrkosten bereits durch die mit Schreiben vom 6.5.2003 erklärte Erfüllungsverweigerung entstanden und fällig geworden sei.

Wegen der Einzelheiten und des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des LG verwiesen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 56.000 EUR sowie weitere 1.761,08 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.10.2008 zu zahlen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Bürgschaft mit Rechtsgrund erhalten habe, da sich die Schuldnerin aufgrund der v...

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