Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 25.04.1974; Aktenzeichen 3 O 1178/73) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn/N, vom 25. April 1974 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
- 1.701,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7. September 1973 und
- ab 1. Oktober 1973 bis zum 30. November 1978 eine Rente von monatlich 63,– DM zu bezahlen. Die Rente ist jeweils im voraus fällig.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, IV. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 2.457,– DM.
Tatbestand
Der am 1. Dezember 1906 geborene Ehemann der Klägerin wurde am 23. April 1971 in Fürfeld als Fußgänger durch den bei der Beklagten versicherten PKW – Halter Hans-Jürgen … aus … – angefahren und tödlich verletzt. Dieser Unfall ist von dem Verunglückten überwiegend mitverschuldet worden (2/3).
Der Getötete wurde im Oktober 1964 invalidisiert, weil er bei einem Arbeitsunfall ein Auge verloren hat. Er arbeitete noch etwa 1/4 Jahr weiter, Danach wurde er für erwerbsunfähig erklärt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann der Klägerin vor seinem Tode sonst leidend oder anfällig war. Der Ehemann der Klägerin bezog bis zu seinem Tode eine Invalidenrente von monatlich 491,– DM. Die Beklagte bezieht seither eine Witwenrente von monatlich 140,– DM und eine eigene Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 72,– DM.
Seit dem 13. September 1973 (Bl. 8 d.A.) klagt die Klägerin vor dem Landgericht Heilbronn/N auf Ersatz des ihr durch den Tod ihres Mannes entstandenen Unfallschadens.
Sie ließ dazu in erster Instanz im wesentlichen vortragen:
Ihr Anspruch als Unterhaltsschaden sei nicht auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte habe vielmehr seit dem Tod ihres Ehemannes Leistungen eingespart. Bei einer Haftungsquote der Beklagten von 35 % stünden ihr monatlich noch 63,– DM zu. Sie verlange diesen Betrag für die Seit vom 1. Juni 1971 bis 30. November 1978.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt für Recht zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.953,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung sowie vom 1. Februar 1974 bis 30. November 1978 eine monatliche Rente in Höhe von 63,– DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Dazu ließ sie im wesentlichen vortragen:
Die Klägerin habe keine Schadensersatzansprüche mehr. Die Forderungen der Klägerin seien auf die LVA Württemberg übergegangen.
Es wird hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien in erster Instanz auf die Ausführungen im Tatbestand des Urteiles Landgericht Heilbronn/N vom 25. April 1974 wie Bl. 46–48 d.A. verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch dieses Urteil abgewiesen. Dazu heißt es in den Gründen:
Der Klägerin sei durch den Tod ihres Mannes wohl ein Unterhaltsschaden entstanden. Dieser Anspruch sei indessen voll auf die LVA übergegangen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem vorbezeichneten Urteil auf den S. 4–9 verwiesen (Bl. 48–52 d.A.).
Gegen dieses der Klägerin am 22. Mai 1974 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juni 1974 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin (Bl. 59 d.A.). Dazu läßt die Klägerin im wesentlichen vortragen:
Das Landgericht habe in seiner Begründung lediglich die Entscheidung BGKS 9 S. 179 ff nochmals begründet und mit weiteren Argumenten abgesichert. Die vom Landgericht ebenfalls wiederholt zitierte Entscheidung BGH NJW 1971, 935 hätte das Landgericht indessen zu der Erkenntnis führen müssen, daß die Feststellung, die Witwenrente sei keine Fortsetzung der Altersrente des Ehemannes, allenfalls die begrifflich-juristische Begründung für das allein nach der Interessenbewertung gefundene Ergebnis sei. Hinsichtlich des Rechtsstandpunktes der Klägerin werde auf die Ausführungen im Beschluß OLG Stuttgart AS.: 16 W 48/73 vom 20. Dezember 1973 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteiles nach dem Klagantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenem Unterhalt gegen die Beklagte nicht zustehe.
Die von der LVA an die Klägerin bezahlte Witwenrente sei eine andere Rente als diejenige, welche an den verstorbenen Ehemann der Klägerin bezahlt worden sei, § 1542 RVO gelte auch für die Zuerkennung eines Quotenvorrechtes der LVA. Danach sei der Anspruch der Klägerin gegen den Schädiger voll auf die LVA übergegangen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.
1. Die Klägerin kann grundsätzlich von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens verlangen (§§ 823, 844 Abs. 2 und 846 BGB i.V.m. § 3 PflVG). Dabei muß sie sich das ...