Leitsatz (amtlich)

1. Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtigge für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zzgl. Sicherheitsabstand eingehalten ist.

2. Der Schädiger trägt das so genannte „Werkstattrisiko”. Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entspr. seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahme beauftragen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG E. vom 27.6.2003, Az. 5 O 16/03, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.310,70 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchfahrtshöhe einer Eisenbahnunterführung, weil der Lkw des Klägers bei der Durchfahrt der Unterführung in einem Bereich, der unter 4 Meter hoch ist, mit der rechten oberen Ecke des Aufliegers hängen geblieben ist. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das LG hat der Klage mit Urteil vom 27.6.2003 teilweise stattgegeben. Weil sich für einen Verkehrsteilnehmer aufgrund des gebogenen Verlaufs der Decke der Unterführung nicht zuverlässig abschätzen lasse, an welcher Stelle sich die Durchfahrtshöhe auf weniger als 4 Meter verringerte, wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, durch entspr. Warnhinweise oder Markierungen den Bereich zu kennzeichnen, in dem eine Durchfahrtshöhe von 4 Meter nicht mehr gegeben war. Es sei zu vermuten, dass sich bei einer entspr. Kennzeichnung der Unfall nicht ereignet hätte. Der Kläger müsse sich jedoch die mitursächliche Betriebsgefahr seines Lkw's und das die Betriebsgefahr erhöhende Mitverschulden seines Fahrers anrechnen lassen, so dass der Kläger von der Beklagten nur 50 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen könne. Neben der Selbstbeteiligung des Klägers bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung i.H.v. 500 Euro hafte die Beklagte für den reparaturbedingten Ausfall des beschädigten Aufliegers für eine Reparaturzeit vom 5.2.2002 bis zum 15.3.2002. Die Reparaturdauer habe die Beklagte nur zu einem kleinen Teil substantiiert bestritten und hätte von dem Kläger nicht verkürzt werden können. Der dadurch entstandene Schaden in Form von Mietkosten und Nebenkosten betrage 1.496,40 Euro. Neben einer Unkostenpauschale i.H.v. 25 Euro werde der Schaden durch die am Unfalltag entgangene Tour des Klägers, für die er eine Vergütung von ca. 350 Euro erhalten hätte, gem. § 287 ZPO auf 100 Euro geschätzt. Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers ergäbe sich ein Gesamtbetrag von 1.310,70 Euro.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten mit der Auffassung, die durch die beschränkte Durchfahrtshöhe eingeengte Fahrbahn sei für den Fahrer des klägerischen Lkw erkennbar gewesen, weshalb es eines Warnhinweises nicht bedurft habe. Die Durchfahrtshöhe sei völlig ausreichend gewesen, wenn die Mitte der Fahrbahn eingehalten worden wäre. Darauf habe die Vorrangregelung (Zeichen 308) ausreichend hingewiesen. Angesichts der erkennbaren Umstände hätte ein entspr. Warnzeichen (Zeichen 265) am Kausalverlauf nichts geändert. Der Beklagte rügt, das LG habe nicht darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten der Schadenshöhe für unschlüssig gehalten habe. Die Reparatur des Lkw hätte ohne weiteres in insgesamt 10 Tagen durchgeführt werden können. Die alte Plane mit den dortigen Schriftzügen hätte weiter benutzt werden können.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG E. vom 27.6.2003 (5 O 16/03) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG E. vom 27.6.2003, Az. 5 O 16/03, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hält das angegriffene Urteil für richtig und verweist darauf, dass das Mitverschulden des Fahrers des Klägers im Rahmen des § 254 BGB ausreichend berücksichtigt worden sei. Bezüglich des Kausalverlaufs beruft sich der Kläger auf den Anscheinsbeweis. Im Fall eines Warnhinweises hätte sich der Fahrer absolut in der Mitte der Unterführung bewegt, so dass der Unfall vermieden worden wäre. Zur Höhe des Schadens verweist der Kläger auf den erstinstanzlichen Vortrag nebst Unterlagen.

II. Der Kläger führt keine dem § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. entspr. Firma und klagt deshalb unter seinem Namen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Die Beklagte haftet dem Kläger gem. § 839 BGB, Art. 34 GG auf Schadensersatz, wenn sie...

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