Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.12.2014; Aktenzeichen 39 O 19/10 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das Teilurteil der 36. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 18.12.2014 wie folgt abgeändert:
1.. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in Ergänzung des bereits erteilten Buchauszugs vom 12.11.2007 einen weiteren Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle bis 1.5.2007 geschlossenen, vom Erblasser vermittelten und zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Verträge erstreckt, bei welchen nach dem 1.5.2007 Abschluss-, Einlage-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:
a) Zeitpunkt der
- Bausparsummenerhöhung (für Bausparverträge),
- Auszahlung aus den Kreditmitteln bzw. der Prolongation mit Beginn der neuen Zinsfestschreibung (bei Zwischenkrediten und Vorausdarlehen der Beklagten, Krediten, Pfandbriefbank bzw. Hypothekendarlehen der ... Lebensversicherung AG) oder des Vertragsabschlusses (bei WID-Forward der ... AG Pfandbriefbank),
b) bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen mit Dynamisierung:
- Erhöhung der Versicherungs-/Rentensumme
- Zeitpunkt der Erhöhung und
- Erhöhung der Jahresprämie,
c) im Falle von Stornierungen: - Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung und
- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen,
a) für sämtliche Kapitalanlagen:
- erfolgte Prolongationen
- Bestandsprovisionen/Jahresprämien.
2. Die Beklagten zu 1 und zu 3 werden jeweils verurteilt, in Ergänzung des bereits erteilten Buchauszugs vom 12.11.2007 einen weiteren Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle bis 1.5.2007 geschlossenen, vom Erblasser — vermittelten und zugunsten der Klägerin provisionspflichtigen Verträge erstreckt, bei welchen nach dem 1.5.2007 Abschluss-, Einlage-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:
b) im Falle von Stornierungen:
- Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung und
- Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen,
b) für sämtliche Kapitalanlagen: - erfolgte Prolongationen
- Bestandsprovisionen/Jahresprämien.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 5.000 EUR
Gründe
I. Nachdem die Klägerin als Erbin ihres als Handelsvertreter für die Beklagten tätigen Ehemannes die Beklagten zunächst auf Handelsvertreterausgleich in Anspruch genommen hat, macht sie nunmehr im Wege der Stufenklage ausstehende Provisionen geltend. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs über abgerechnete Provisionen, den das LG unter teilweiser Abweisung der Klage zugesprochen hat.
Auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung und deren Begründung wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Teilklage auf Erteilung eines Buchauszugs erreichen. Die Klägerin erstrebt einen Buchauszug in weiter gehendem Umfang als vom LG zuerkannt.
Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des am 18.12.2014 verkündeten Urteils des LG Stuttgart - 39 O 19/10 KfH - werden die Beklagten verurteilt,
I. der Klägerin einen Buchauszug über alle seit dem 1.5.2007 geschlossenen und zugunsten des Erblassers bzw. der Klägerin provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, wobei sich der Buchauszug auf alle vom Erblasser vermittelten Verträge, bei welchen in diesem Zeitraum Abschluss-, Einlage-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:
1. Name des Versicherungsnehmers/Bausparers/Kreditnehmers,
2. Versicherungsschein-/Bauspar-/Kreditnummer,
3. Art und Inhalt des Versicherungs-/Bauspar-/Kreditvertrages, nämlich Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen,
4. Jahresprämie von Lebens-/Rentenversicherungen,
5. Zeitpunkt der
a) Annahme des Bausparantrags oder der Bausparsummenerhöhung (für Bausparverträge),
b) Auszahlung aus den Kreditmitteln bzw. der Prolongation mit Beginn der neuen Zinsfestschreibung (bei Zwischenkrediten und Vorausdarlehen der Beklagten, Krediten der Pfandbriefbank bzw. Hypotheken-
darlehen der — Lebensversicherung AG) oder des Vertragsabschlusses (bei WID-Forward der fandbriefbank),
6. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen:
a) Versicherungssumme/Rente
b) Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und
c) Laufzeit des Vertrages,
7. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
a) Erhöhung der Versicherungs-/Rentensumme
b) Zeitpunkt der Erhöhung und
c) Erhöhung der Jahresprämie,
8. im Falle von Stornierungen:
a) Datum der Stornierung
b) Gründe der Stornierung und
c) Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen,
9. fü...