Verfahrensgang
LG Stuttgart (Entscheidung vom 22.04.1986; Aktenzeichen 17 O 149/86) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 3 des Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 1986 - 17 O 149/86 -
abgeändert:
Von den Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
2.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
Streitwert der Berufungsinstanz: 5.000,- DM
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klägerin kann sich nicht mit einer Gegendarstellung dagegen wehren, daß die Beklagten im Anschluß an die erste Gegendarstellung abgedruckt haben, sie seien nach dem Pressegesetz verpflichtet, "eine Gegendarstellung abzudrucken, unabhängig davon, ob die Ausführungen der Wahrheit entsprechen oder ob sie frei erfunden sind". Nach § 11 Abs. 1 LPG können Gegendarstellungen nur zu Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Die Frage, in welchem Umfange Gegendarstellungen abzudrucken sind, ist eine Rechtsfrage, die keinem Beweis zugänglich ist, und keine Tatsachenbehauptung. Da die Klägerin selbst nicht vorträgt, die beanstandete Passage beinhalte die Behauptung, die zuvor abgedruckte Gegendarstellung sei frei erfunden (und vom Senat auch nicht so verstanden wird), ist die Berufung in diesem Punkt unbegründet.
2.
Dagegen hat die Klägerin mit ihrem Angriff gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils Erfolg. Zumindest dann, wenn ein Betroffener, wie hier die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 5. März 1986, eine Untergliederung ihrer gewünschten Gegendarstellung vornimmt, damit die "unstreitigen" Punkte unverzüglich abgedruckt werden können, kann der zum Abdruck Verpflichtete diesen insgesamt nicht mit der Begründung ablehnen, in 3 von 15 Punkten werde mehr als im Pressegesetz vorgesehen verlangt. Er muß vielmehr die unstreitigen Punkte abdrucken und gegebenenfalls nach einem Urteil noch weitere Punkte nachträglich veröffentlichen, so auch Seitz/Schmidt/Schöner, Gegendarstellungsanspruch in Presse, Funk und Fernsehen, 1980, Rn. 163/2 und (auch ohne entsprechende Klarstellung des Betroffenen) OLG Frankfurt in NJWRR 86, 606, 608. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hatten die Beklagten für die Ziffern 2 bis 9 und 11 bis 14 der gewünschten Gegendarstellung durch ihre generelle Ablehnung vom 11. März 1986 Klagveranlassung gegeben. Dies ist bei der nach § 92 ZPO zu treffenden Gesamtkostenentscheidung I. Instanz entsprechend § 93 ZPO zu berücksichtigen. Da andererseits die Klägerin die Kostenlast für die Ziff. 1 nach § 91 ZPO, für die ursprünglichen Ziff. 10 und 15 nach § 269 Abs. 3 ZPO und für die neuen Ziffern 10 und 15 mangels Vorliegens von § 93 ZPO auch nach § 91 ZPO trifft, ist eine Verteilung der Kosten I. Instanz im Verhältnis 1 zu 2 zu Lasten der Beklagten angemessen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO nicht.
Beschluss:
Streitwert der Berufungsinstanz: 5.000,- DM
Fundstellen
Haufe-Index 3030548 |
NJW-RR 1987, 373-374 (Volltext mit red. LS) |
AfP 1987, 420 |
AfP 1987, 420-421 |