Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Angemessenheit der Ausübung einer minderqualifizierten Erwerbstätigkeit. Befristung des Aufstockungsunterhalts

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 1-3, § 543 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1, §§ 779, 1569, 1570 Abs. 1, 1 Sätze 1-3, Abs. 2, § 1573 Abs. 2, 5 a.F., §§ 1574, 1577 Abs. 3, § 1578 Abs. 1 S. 2 2. Hs. a.F., S. 2 1. Hs. a.F., § 1578 b Abs. 1 Sätze 1-2, § 1578b Abs. 1 S. 3, Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Schorndorf (Entscheidung vom 24.07.2007; Aktenzeichen 4 F 277/07)

AG Schorndorf (Aktenzeichen 4 F 74/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Schorndorf -Familiengericht - vom (4 F 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der vor dem Amtsgericht Schorndorf - Familiengericht - im Rechtsstreit 4 F 277/07 am 24.7.2007 geschlossene Vergleich wird in Ziffer 1 dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von

- 759,00 EUR im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 31.12.2008

- 739,00 EUR im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010

- 253,00 EUR ab 1.1.2011

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung:

1. Abänderung für den Februar 2008

Unterhaltsfälligkeit vor Rechtshängigkeit = Rückstand:

1.100,- EUR - 300,- EUR: 800,00 EUR (§ 42 Abs. 5 GKG in entsprechender Anwendung)

2. Unterhaltsabänderung ab dem 01.03.2008

Unterhaltsfälligkeit nach Rechtshängigkeit = laufender Unterhalt:

a) für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2008:

4 x (1.100,-- EUR - 300,-- EUR): 3.200,00 EUR

b) für die Zeit ab 01.07.2008:

8 x (889,-- EUR - 300,-- EUR) = 4.712,00 EUR

(Jahreswert gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG in entsprechender Anwendung)

Summe: 8.712,00 EUR

 

Gründe

I.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Herabsetzung nachehelichen Unterhalts für die Beklagte, der derzeit aufgrund eines Prozessvergleichs vom 24.07.2007 im Verfahren AG Schorndorf Az. 4 F 277/07 (im Folgenden: "Ausgangsverfahren") in monatlicher Höhe von 1.100,-- EUR tituliert ist, auf einen Betrag von noch höchstens 300,-- EUR ab Februar 2008. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt ab Juli 2008 auf 889,00 EUR herabgesetzt, im Übrigen jedoch die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter, erweitert um den Antrag, die Unterhaltsverpflichtung zu befristen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

In rechtlicher Hinsicht stellte das Amtsgericht folgende Erwägungen an:

Die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Allerdings treffe sie nach den Vorschriften des neuen Unterhaltsrechts im Grundsatz die Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Zur Erlangung einer Vollzeitstelle müsse ihr eine Übergangszeit von einem halben Jahr zugebilligt werden. Bis einschließlich Juni 2008 könne deshalb im konkreten Fall aus der Fortführung ihrer bisherigen Teilzeittätigkeit kein Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit hergeleitet werden. Unter Zugrundelegung ihrer tatsächlich erzielten Einkünfte errechne sich für diesen Zeitraum ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Beklagten von 1.073,- EUR. Dieser Betrag liege jedoch nur so geringfügig unter dem bislang titulierten Unterhaltsbetrag von 1.100,- EUR, dass die Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO für eine Abänderung nicht erreicht sei.

Für die Zeit ab 01.07.2008 sei der Beklagten eine vollschichtige Tätigkeit zuzumuten. Ihre bisherigen Bemühungen um einen Vollzeitarbeitsplatz seien nicht ausreichend gewesen. Sie müsse sich deshalb fiktiv so behandeln lassen, als wäre sie in ihrer derzeitigen Arbeitsstelle vollschichtig erwerbstätig. Danach ergebe sich ein - fiktives - Monatsbruttoeinkommen von 1.374,-- EUR, das sich nach Bereinigung um Steuern und Sozialversicherung, berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % und Absetzung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % zu einem Nettoeinkommen von 835,76 EUR errechne. Hieraus ergebe sich unter Berücksichtigung des bereinigten Monatsnettoeinkommens des Klägers von 4.872,32 EUR und den Steuervorteilen aus Realsplitting ein Unterhaltsanspruch i. H. v. 889,-- EUR.

Ob der Kläger mit seinem Befristungsbegehren präkludiert sei oder nicht, könne dahinstehen, da auch nach Maßgabe des seit 01.01.2008 geltenden Rechts eine Befristung nicht in Betracht komme. Insoweit sei der Argumentation der Beklagten zu folgen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen:

Zu Unrecht habe das Amtsgericht der Beklagten eine Übergangsfrist von einem halben Jahr zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge