Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugenvernehmung im Ausland im Wege des Rechtshilfeersuchens
Leitsatz (amtlich)
Die Durchführung einer Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) im Ausland kann nicht unterbleiben, weil es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beweisperson durch das deutsche Gericht ankommt.
Normenkette
ZPO §§ 363, 1073; BGB § 164
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 23.11.2009; Aktenzeichen 23 O 92/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 23.11.2009 - 23 O 92/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.936 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Restkaufpreiszahlung für die Lieferung von indonesischen Teakmöbeln.
Im Januar/Februar 2008 bestellte der Beklagte beim Kläger oder dessen Vater - Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig - verschiedene Möbelwaren aus indonesischer Herstellung im Gesamtwert von netto 13.065 EUR. Aus einer früheren Lieferung war noch ein Betrag i.H.v. 611 EUR zur Zahlung offen, so dass sich der Gesamtwert der noch unbezahlten Waren auf 13.676 EUR netto belief. Hierauf wurden Zahlungen i.H.v. 1.500 EUR und 4.000 EUR geleistet. Des Weiteren verrechnete der Kläger auf den offenen Betrag eine dem Beklagten zustehende Forderung i.H.v. 100 EUR sowie eine Gutschrift i.H.v. 140 EUR, so dass der Kläger wegen der Möbelbestellung ggü. dem Beklagten insgesamt noch einen Betrag von 7.936 EUR geltend macht. Die Möbel wurden von Indonesien aus an den vereinbarten Lieferort nach Italien verschifft. Den Transport und die Desinfektion der Ware organisierte der Beklagte. Die Ware wurde in Italien u.a. vom Beklagten in Empfang genommen.
Der Beklagte macht geltend, lediglich als Kontaktmittler für die italienische Firma I. C...(im Folgenden: I.) gehandelt zu haben. Mit dem Kläger habe er niemals geschäftlich zu tun gehabt, lediglich mit dem Vater des Klägers, dem Zeugen M ... T...
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 23.11.2009 Bezug genommen.
Durch dieses Urteil wurde der Klage nach Vernehmung des Zeugen M. T. teilweise stattgegeben; der Beklagte wurde zur Zahlung von 7.936 EUR verurteilt. Soweit der Kläger neben der Restkaufpreiszahlung noch Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von nicht für den Beklagten bestimmten Möbeln geltend macht, hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 7.936 EUR zu. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über die gelieferten Möbel zustande gekommen. Wegen der erfolgten Abtretung etwaiger Ansprüche des Zeugen M. T. an den Kläger könne es letztlich dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich nur mit dem Zeugen M. T. zu tun gehabt habe oder aber vertragliche Beziehungen zum Kläger selbst begründet habe. Der Beklagte sei auch selbst Käufer gewesen. In seiner Anhörung habe er vorgetragen, er sei Agent/Vertreter der Firma I., welche ihn beauftragt habe, Möbel zu bestellen. Der Beklagte sei also nach seinem eigenen Vortrag als Vertreter i.S.d. § 164 BGB für die Firma I. tätig geworden. Er habe für die Firma I. die entsprechenden Willenserklärungen zum Kauf der Möbel abgegeben und nach seinem eigenen Vortrag so einen Vertrag zwischen dem Kläger bzw. dem Zeugen M. T. und der Firma I. zustande bringen wollen. Insofern obliege es ihm, zu beweisen, dass er entweder ausdrücklich im Namen der Firma I. aufgetreten oder dass sein Vertreterwille erkennbar aus den Umständen zu entnehmen gewesen sei. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen. In den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen sei zwar stets die Firma I. als Empfänger der Waren bezeichnet und der Beklagte lediglich als Kontaktperson aufgeführt. Allerdings habe der Beklagte den Transport der Waren von Indonesien nach Italien organisiert, ebenso die Desinfektion der Ware und des Containers in Italien. Aus diesem Grunde lasse sich aus den Angaben in den entsprechenden Dokumenten nicht zwingend darauf schließen, wie der Beklagte ggü. dem Kläger bzw. dem Zeugen M. T. aufgetreten sei. Einen unmittelbaren Beweis hierfür habe der Beklagte nicht benannt. Der Beklagte sei auch nicht als bloßer Erklärungsbote aufgetreten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Umstand, dass er eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Warenkauf angewiesen habe, als auch aus seiner organisatorischen Einbindung in die Lieferung. Dem Beweisangebot des Beklagten, den Geschäftsführer der Firma I. sowie einen weiteren Mitarbeiter dieser Firma im Wege der Rechtshilfe als Zeugen zu vernehmen, sei nicht nachzugehen. Soweit der Beklagte behaupte, er sei nicht als Vertreter, sondern lediglich als Kontaktvermittler tätig gewesen, habe er schon nicht in ausreichendem Maße dargelegt, wie der Vertrag dann - ohne seine Einschaltung - zustande gekommen sein soll. Soweit die...