Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 06.10.2015; Aktenzeichen 9 O 180/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Stuttgart vom 6.10.2015 (Geschäfts-Nr.: 9 O 180/14) wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 155.170,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.6.2014 sowie vorprozessuale Kosten in Höhe von 2.107,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 23.6.2014 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Auszahlung der Insolvenzquote für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M M E S, GmbH (AG Esslingen, Aktenzeichen 3 IN 33/14) angemeldeten Forderungen in Höhe von 191.094,24 EUR, die vom Insolvenzverwalter in Höhe von 188.417,95 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger von dem auf dem Rechtsanwaltanderkonto des Beklagten bei der Bank, Kto-Nr. 4, BLZ: ...., mit der Kontobezeichnung "A" befindlichen Guthaben einen Betrag von 21.837,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.5.2014 auszuzahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung der Kläger bezüglich der in Ziffer I.1. des Urteilstenors bezeichneten Ansprüche seit 17.5.2014 in Verzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger 17 %, der Beklagte 83 %.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert:

212.931,94 EUR bis 16.09.2014;

206.490,34 EUR vom 16.09.2014 bis 30.07.2015;

173.521,30 EUR ab 31.07.2015;

177.007,99 EUR für die Berufungsinstanz

 

Gründe

A.I. Die Kläger machen gegen den Beklagten, einen Rechtsanwalt, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von ihnen am 12.7.2013 getätigten Überweisung eines Betrages von rund 213.000,00 EUR auf das Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten und im Zusammenhang mit der Weiterverwendung dieses Betrages geltend.

Die Kläger führten seit Herbst 2012 auf Anraten ihres Steuerberaters D Gespräche mit dem Finanzberater L (Bl. 172 d.A.). Im Januar 2013 beantragte ihr Steuerberater für den Veranlagungszeitraum 2011 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Höhe von 200.000,00 EUR (Bl. 5; vgl. auch Anlage K 11, Bl. 100; Bl. 253 d.A.), der im April 2013 vom Finanzamt auch gewährt wurde (Bl. 253 d.A.). Die Kläger mussten nun nach § 7g Abs. 4 EStG zeitnah die Anschaffung oder Herstellung eines entsprechenden Wirtschaftsgutes nachweisen, das in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Sie interessierten sich zunächst für den Erwerb einer Photovoltaikanlage in G. Dort kamen sie freilich nicht zum Zuge. Die M E S. GmbH (nachfolgend: "M.") bot ihnen darauf an, Komponenten einer von der M zu errichtenden Anlage in V zu erwerben (Bl. 415 d.A.). Am 14.2.2013 unterzeichnete der Kläger Ziff. 2 eine Absichtserklärung (Anlage B 15, Bl. 215 d.A.), in der von einem Bruttokaufpreis von rund 244.000,00 EUR für die Photovoltaikanlage die Rede war. Unter dem Datum 29.5.2013 stellte die M eine an beide Kläger adressierte Rechnung für eine Anlage in V zum Preis von rund 213.000,00 EUR aus (Bl. 184 f. d.A.). Am selben Tag wurde jedoch zugunsten der Kläger eine Gutschrift in gleicher Höhe erteilt (Bl. 184a f.). Weshalb bereits vor Abschluss des Kaufvertrages und des Treuhandvertrages eine solche Rechnung und Gutschrift ausgestellt wurde, konnten die Kläger nicht erklären (Bl. 415 d.A.).

Nachdem die M Unterlagen, die für die Kläger bestimmt waren, falsch adressiert hatte (vgl. Bl. 172 und Anlage K 14, Bl. 167 d.A.), übersandte sie am 10.6.2013 ein an die Kläger adressiertes Schreiben mit korrigierten Unterlagen, u.a. den Kaufvertrag für die Photovoltaikanlage in V.. Der Steuerberater vermerkte unter dem Datum 11.6.2013 auf dem Schreiben der M "o.k., geht in Ordnung" (Anlage K 14, Bl. 167 d.A.). Die Unterlagen der M wurden den Klägern von ihrem Steuerberater vorgelegt (Bl. 160 d.A.). Beide Kläger unterzeichneten den Kaufvertrag unter dem Datum des 10.6.2013, die M zeichnete am 21.6.2013 gegen (Anlage K 1, Bl. 23 d.A.). Gemäß § 2 Abs. 2 verpflichteten sich die Kläger, den Kaufpreis, der spätestens 14 Tage nach Abschluss des Vertrages fällig sein sollte, an den Beklagten als Treuhänder auf dessen Rechtsanwaltsanderkont...

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