Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 28.02.2014; Aktenzeichen 34 O 50/13 KfH)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 28.2.2014 - 34 O 50/13 KfH, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken bei dem Handel mit Spielwaren für ihre Unternehmen mit der Bezeichnung "b. outlet 24", "b. outlet" und/oder "Outlet" zu werben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.6.2013 zu zahlen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR und diejenige aus den Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert für beide Instanzen wird festgesetzt auf 20.000 EUR.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.); die Berufung der Klägerin hingegen ist zulässig und begründet (dazu 2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet sich die hiesige Sachverhaltskonstellation im Ergebnis nicht von der dem Senatsurteil vom 15.3.2012 (Az.: 2 U 90/11) zugrunde liegenden. Eine abweichende Entscheidung zur Auslegung des Begriffs "Outlet" erscheint nicht gerechtfertigt.

1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten sowohl wie beantragt Unterlassung [dazu a)] als auch Erstattung der vorgerichtlich im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nebst Zinsen [dazu b)] verlangen.

a) Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.

aa) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unstreitig vertreiben beide Parteien Spielwaren an Endverbraucher im Wege des Onlineversandes. Sie sind daher Mitbewerber gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

bb) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG).

Unlauter handelt insbesondere, wer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken usw. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) oder über den Anlass des Verkaufs, wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird oder über die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG).

Für die Irreführung genügt es, dass die entsprechende Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Annahmen zu beeinflussen, wobei es weder auf den objektiven Wortsinn noch darauf ankommt, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Maßgebend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1954 - I ZR 178/52, NJW 1954, 1566; BGH, Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 150/01, NJW 2004, 1163; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rz. 2.65, 2.67). Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG ist demnach zu bejahen bei Mehrdeutigkeit einer Werbung, wenn damit die Gefahr der Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise verbunden ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Gefahr, dass die Werbung von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne aufgefasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, NJW 1980, 285).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Irreführung vorliegt oder nicht, ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher sich aufmerksam und verständlich mit einer Werbung auseinandersetzt. Ihm ist im Regelfall zu unterstellen, dass er die Werbung insgesamt betr...

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