Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 7 O 270/98) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten Ziff. 1 gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.01.1999 wird
z u r ü c k g e w i e s e n. |
2. Auf die Berufung des Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.01.1999 dahin
daß die Zahlungs- und Feststellungsklage gegen den Beklagten Ziff. 2 abgewiesen wird.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte Ziff. 1 seine außergerichtlichen Kosten ganz, die Gerichtskosten zur Hälfte und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte Ziff. 1 kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Beschwer beträgt für die Klägerin und für den Beklagten Ziff. 1 jeweils über 60.000,– DM.
Streitwert des Berufungsverfahrens: |
bis zu 100.000,–DM |
davon entfallen: |
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Auf den Feststellungsantrag: |
10.000,–DM. |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ziff. 1, einem Rechtsanwalt, und von dem Beklagten Ziff. 2, einem Steuerberater, Schadensersatz mit der Begründung, die Beklagten, Mitglieder einer Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, hätten sie anläßlich eines Unternehmenskaufes mit Firmenfortführung fehlerhaft beraten, weshalb sie (Klägerin) nunmehr für Altverbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens hafte und bereits 85.000,– DM an einen Gläubiger habe bezahlen müssen.
Die Klägerin beabsichtigte 1995, das Juweliergeschäft, das von der Kommanditgesellschaft mit der … (im folgenden auch … genannt) in … betrieben wurde, zusammen mit der Firma der Kommanditgesellschaft zu erwerben. Für die Klägerin war bedeutsam, daß die … 1897 gegründet worden war und die Klägerin im Fall der Firmenfortführung 1997 einen Jubiläumsverkauf durchführen konnte. Finanziell war, wie der Klägerin aufgrund der Vertragsverhandlungen bekannt war, die … schlecht bestellt; u.a. hatte die … Steuerverbindlichkeiten i.H.v. ca. 100.000,– DM und Sozialabgabeverbindlichkeiten i.H.v. ca. 18.000,– DM. Persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war …; Kommanditistin war ….
Die Beklagten waren 1995 Mitglieder der Sozietät „…” (im folgenden auch … genannt) und wurden damit befaßt, die Klägerin wegen des geplanten Unternehmenskaufes mit Firmenfortführung steuerlich und hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen zu beraten. Dabei erteilte die Klägerin den Auftrag, den Unternehmenskauf unter Fortführung der bisherigen Firma vorzubereiten, und zwar mit dem Ziel, daß eine Haftung der Klägerin für Altverbindlichkeiten der … nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sein sollte.
Die Klägerin erwarb am 21.03.1995 von dem Vermieter der Geschäftsräume, in denen die … das Juweliergeschäft betrieb, die rückständigen, fälligen Mietforderungen (Anl. K 8 nach Bl. 79 d.A.); sie schloß, da der Vermieter den Mietvertrag mit der … gekündigt hatte, außerdem einen Mietvertrag über die Geschäftsräume ab. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin, …, faßte in dem Schreiben vom 03.04.1995 an … das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen zusammen (Anl. K 9 nach Bl. 79 d.A.). Das Finanzamt … pfändete durch Pfändungsverfügung vom 10.04.1995 (Anl. B 1, Bl. 47 d.A.) wegen Forderungen i.H.v. 96.497,58 DM „die gegenwärtigen und zukünfigten Kaufpreisansprüche” der … gegen die Klägerin.
Am 11.05.1995 schlossen die Klägerin und die … einen schriftlichen Kaufvertrag, den der Beklagte Ziff. 1 entworfen hatte. Hiernach veräußerte die … „das von ihr … betriebene Juweliergeschäft bestehend aus Firmenwert, Kundenstamm, Lieferanten- und Kundenkartei sowie die Büro- und Werkstatteinrichtung …” zum Preis von 132.202,14 DM zzgl. Umsatzsteuer. Nach § 4 des Kaufvertrages stellte die Verkäuferin die Klägerin für alle bis zum Übergabestichtag begründeten Verbindlichkeiten frei und verpflichtete sich die Verkäuferin, zur Anmeldung des Haftungsausschlusses mitzuwirken. Nach § 5 des Kaufvertrages sollte „die Übertragung und Abtretung der veräußerten Gegenstände … mit Anmeldung des Haftungsausschlusses im Handelsregister” erfolgen. Wegen des Inhalts des Kaufvertrages wird im übrigen auf die Anlage K 1 (Bl. 12–15 d.A.) Bezug genommen.
Zuvor, am 10.05.1995, hatte der persönlich haftende Gesellschafter der … die an das Amtsgericht – Registergericht – … gerichtete Anmeldu...