Leitsatz (amtlich)
Mit der Gewährung eines zinslosen (Geld-)Darlehens in Höhe eines Betrages, der im üblichen Geschäftsleben zu Anlagezwecken verwendet würde, für einen anlageüblichen Zeitraum kann eine Schenkung verbunden sein.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 07.01.2004; Aktenzeichen 18 O 47/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 7.1.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 2 Mio. US-Dollar.
Gründe
I. 1. Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Ausbezahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 2 Mio. US-Dollar. Zum Sachverhalt und zu den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2. Das LG hat nach ausführlicher Anhörung der Parteien durch Urt. v. 7.1.2004 das am 22.8.2003 gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 2 Mio. US-Dollar zu, da er den ihm obliegenden Nachweis nicht habe führen können, dass eine unbedingte Darlehensvereinbarung getroffen worden sei oder der Bedingungseintritt erfolgt sei. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung den Darlehensbetrag i.H.v. 2. Mio. US-Dollar nur unter der aufschiebenden Bedingung erhalten sollte, dass der Beklagten diese Geldsumme aus der Erbschaft zur Verfügung stehen würde. Diese Bedingung ergebe sich aus dem Fax-Schreiben der Beklagten vom 22.4.2002, aus Ziff. 1 der schriftlichen Privatkredit-Vereinbarung vom 15.5.2002 und aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Bedingung eingetreten sei.
Im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.1.2004 zugestellte Urteil am 20.2.2004 beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 20.4.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger verweist auf die Begründung des PKH-Beschlusses des Senats vom 25.6.2003 und macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte sei beweisbelastet für die von ihr behauptete Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, denn zwischen den Parteien sei unstreitig ein Darlehensvertrag geschlossen worden und die Beklagte berufe sich hiergegen auf die Einwendung, dass der Darlehensvertrag mit einer Bedingung vereinbart worden sei. Mit ihrem Schreiben vom 22.4.2002 habe die Beklagte die zuvor am 14.4.2002 mündlich getroffene Darlehensvereinbarung bestätigt. Die Auszahlung des Geldbetrags aus einer Erbschaft an die Beklagte sei für sie lediglich Motiv gewesen, jedoch nicht Inhalt der ggü. dem Kläger eingegangenen Verpflichtung, ihm ein Darlehen zu gewähren. Die Beklagte habe bei ihrer Anhörung durch das LG ihre damals sichere Erwartung bestätigt, dass das Geld aus der Erbschaft demnächst fließen werde. Sie habe deshalb auch ein sehr nahes Datum (6.5.2002) benannt, zu dem sie die Darlehensforderung des Klägers erfüllen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 19.4.2004 und auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 9.7.2004 verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.6.2004 war die Beklagte säumig. Der Kläger hat hierauf beantragt, durch Versäumnisurteil wie folgt zu entscheiden (Bl. 150 d.A.):
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 7.1.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Darlehensbetrag i.H.v. 2 Mio. US-Dollar nebst 5 % Verzugszinsen über Basiszins seit 28.6.2002 zu bezahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Senat darauf hingewiesen (Protokoll, Bl. 168/169 d.A.), dass die Frage des Erhalts der Erbschaft wohl Geschäftsgrundlage des Darlehensversprechens gewesen sei. Dieses unterfalle wohl auch dem Gebot der notariellen Beurkundung, weil die Zinslosigkeit des Darlehens für die Dauer von 10 Jahren als Schenkung zu beurteilen sei. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag ein Schriftsatzrecht bis zum 13.7.2004 gewährt. Er hat im Schriftsatz vom 9.7.2004 zur Formbedürftigkeit des Darlehensversprechens Stellung genommen (Bl. 170/173 d.A.).
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist zulässig. Die Berufung ist jedoch gem. § 539 Abs. 2 S. 2 2. HS ZPO durch streitiges Urteil zurückzuweisen, da das Vorbringen des Klägers den Berufungsantrag nicht rechtfertigt.
1. Der Senat hält zwar die Entscheidung des LG für anfechtbar, soweit es die Klage als schlechthin unbegründet abgewiesen hat. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des LG, dass ...