Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 17.08.1995; Aktenzeichen 19 O 475/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.1995 – 19 O 475/94 – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 233.277,87 zu bezahlen nebst 6 % Zinsen aus

11.228,17 DM vom 23.06.1994 bis 30.06.1994

20.964,33 DM vom 01.07.1994 bis 31.07.1994

30.700,49 DM vom 01.08.1994 bis 31.08.1994

40.436,65 DM vom 01.09.1994 bis 30.09.1994

50.172,81 DM vom 01.10.1994 bis 31.10.1994

59.908,97 DM vom 01.11.1994 bis 30.11.1994

69.645,13 DM vom 01.12.1994 bis 31.12.1994

79.381,29 DM vom 01.01.1995 bis 31.01.1995

89.117,45 DM vom 01.02.1995 bis 28.02.1995

98.853,61 DM vom 01.03.1995 bis 31.03.1995

108.589,77 DM vom 01.04.1995 bis 30.04.1995

118.325,93 DM vom 01.05.1995 bis 31.05.1995

128.062,09 DM vom 01.06.1995 bis 30.06.1995

135.916,27 DM vom 01.07.1995 bis 31.07.1995

145.652,43 DM vom 01.08.1995 bis 31.08.1995

155.388,59 DM vom 01.09.1995 bis 30.09.1995

165.124,75 DM vom 01.10.1995 bis 31.10.1995

174.860,91 DM vom 01.11.1995 bis 30.11.1995

184.597,07 DM vom 01.12.1995 bis 31.12.1995

194.333,23 DM vom 01.01.1996 bis 31.01.1996

204.069,39 DM vom 01.02.1996 bis 29.02.1996

213.805,55 DM vom 01.03.1996 bis 31.03.1996

223.541,71 DM vom 01.04.1996 bis 30.04.1996

233.277,87 DM vom 01.05.1996 bis 31.05.1996.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die frühere Klägerin Gerda Klingier und der Beklagte je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin Gerda Klingler trägt diese selbst.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die frühere Klägerin Gerda Klingler zu 1/4., der Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers Pitzal trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der früheren Klägerin Gerda Klingler trägt diese selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von DM 310.000,– abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung:

DM 250.668,33

Hilfsaufrechnung des Beklagten:

DM 42.845,00

und

DM 154.298,64

insgesamt:

DM 437.811,97

Beschwer des Beklagten: über

DM 60.000,00

Beschwer des Klägers: unter

DM 60.000,00.

 

Tatbestand

Der Kläger als Testamentsvollstrecker des am 21.07.1995 verstorbenen H. J. verlangt vom Beklagten Mietzins.

H. J. war seit 27.01.1989 eingetragener Eigentümer der Teileigentumseinheiten Nr. 5 und 6 im Einkaufszentrum S.-N. Außerdem war er Eigentümer der Einheit Nr. 24, welche an die D. P. AG vermietet ist. Die Einheiten Nr. 5 und 6 hatte der Beklagte mit Mietvertrag vom 03.12.1985 von der Voreigentümerin S.-H. GmbH zum Betrieb eines Eiscafe und einer Pizzeria im Rohzustand ohne Bodenbelag und Gaststätteneinrichtung bis 31.12.2001 fest angemietet. Die S.-Hilfe GmbH hatte keine weitere Einheit im Einkaufszentrum zu eigen.

Der vom Beklagten monatlich im voraus zu entrichtende Mietzins war ursprünglich mit DM 5.860,– zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart (§ 2 Mietvertrag) und erhöhte sich gemäß der (von der Landeszentralbank genehmigten) Wertsicherungsklausel in § 7 des Mietvertrages ab Juli 1991 auf netto DM 6.478,– und ab April 1994 auf netto DM 7.135,70. Zuzüglich DM 1.530,11 Nebenkosten sowie 15 % Mehrwertsteuer auf Nettomiete und Nebenkosten forderte die Hausverwaltung vom Beklagten seil April 1994 monatlich DM 9.965,68.

Auf den Mietvertrag (Bl. 14 d.A.) wird im übrigen Bezug genommen.

Der Beklagte blieb für April und Mai 1994 die Erhöhung um monatlich netto DM 648/70 bzw. brutto DM 746,005, zusammen also DM 1.492,01 schuldig. Seit Juni 1994 bezahlt er überhaupt keine Miete mehr.

Gegenstand der – im Lauf des Prozesses mehrfach erhöhten – Klage sind nunmehr neben der Erhöhung für April und Mai 1994 Mieten von monatlich DM 9.965,68 für die 24 Monate von Juni 1994 bis Mai 1996.

Der Beklagte hat das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 10.11.1994 (Bl. 51) außerordentlich gekündigt, weil ihm kein Konkurrenzschutz im Einkaufszentrum gewährt werde. Spätestens zum 31.05.1996 wurde das Mietverhältnis Jaekel/Beklagter einvernehmlich beendet. Der Kläger hat für monatlich DM 3.726,– netto neu vermietet. Der Beklagte hat am 04.06.1996 die Schlüssel zurückgegeben (Quittung Bl. 300).

Die – in zweiter Instanz durch Parteiwechsel ausgeschiedene – Klägerin G. H., Verwalterin des streitigen Objekts, hat in erster Instanz rückständige Miete für Juni 1994 bis April 1995 sowie die Erhöhungsbeträge für April und Mai 1994, insgesamt DM 111.114,49 geltend gemacht und vorgetragen:

Dem Beklagten sei nie, auch von der S.-H. GmbH nicht, zugesagt worden, daß nur eine bestimmte Anzahl Gaststätten im Einkaufszentrum betrieben werde. Da die S.-H. GmbH Eigentümerin nur...

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