Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 22.10.2010; Aktenzeichen 2 O 219/09 We)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2010 dahin

    abgeändert,

    dass das Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16. April 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte auf Antrag der Klägerin Ziff. 2 verurteilt wurde, ihre Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht Vaihingen hinterlegten Gelder zu erteilen.

  • 2.

    Die weitergehende Berufung der Beklagten wird

    zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Klägerin Ziff. 2 trägt 10% ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 5% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin Ziff. 2 und die Beklagte können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages geleistet wird.

    Streitwert für beide Instanzen: bis zu 200.000,00 EUR

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt in der Berufung,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.04.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend keinen Erfolg. Abzuändern war das Urteil nur, soweit die Beklagte auch auf Antrag der Klägerin Ziff. 2 verurteilt worden war, ihre Zustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht Vaihingen hinterlegten Gelder an den Kläger Ziff. 1 zu erteilen. Insoweit war das Versäumnisurteil des Landgerichts mangels Zulässigkeit des Klagebegehrens der Klägerin Ziff. 2 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Übrigen hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

1.

Die Klage der Klägerin Ziff. 2 war nur teilweise zulässig. Soweit sie Feststellung begehrt, hat sie als die die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es fehlt jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie Zustimmung zur Auszahlung der hinterlegten Beträge an den Kläger Ziff. 1 begehrt. Die Klägerin Ziff. 2 hat kein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten.

2.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, ging das Landgericht von Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit des Generalmietvertrags aus und damit auch von der Erstreckung der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung auf die Mieteinnahmen aus den Untermietverhältnissen über die Wohnungen Nr. 2, 5, 7, 11 und 12. Wie vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 294/03 entschieden, erfasst die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsvollstreckung auch Forderungen aus einem Untermietverhältnis, wenn der Hauptmietvertrag wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

a)

Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, klägerseits sei nicht ausreichend vorgetragen bzw. nicht dargelegt und vom Landgericht nicht begründet worden, weshalb nicht nur ein Anfechtungsrecht nach § 1 AnfG gegeben sei. Der BGH führte insoweit aus (a.a.O. [...] Tz. 9):

"Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht jede rechtsgeschäftliche Vermögensdisposition des Schuldners, die den Zweck verfolgt, Gläubigerrechte zu vereiteln, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Solche Sachverhalte werden im allgemeinen vom Institut der Gläubigeranfechtung erfaßt (§§ 1 ff. AnfG, §§ 129 ff. InsO), das die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtshandlung gerade voraussetzt (vgl. BGHZ 130, 314, 331). Dies verkennt das Berufungsgericht aber auch nicht, sondern fordert für die Annahme der Sittenwidrigkeit ein Mehr, nämlich, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 314, 331 m.w.N.), ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit eingeweihten Helfern, um das wesentliche pfändbare Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten."

Vom Vorliegen des erforderlichen planmäßigen Zusammenarbeitens ging das Landgericht zu Recht aus. Das planmäßige Zusammenwirken ist offensichtlich. Es gibt keine Gründe, die das Vorgehen der Schuldnerin und der Beklagten rechtfertigen könnten. Die Argumentation der Beklagten mit ihrem Risiko aufgrund der erschwerten Vermietbarkeit und anderen Gründen überzeugt in keiner Weise. Ebenso ist unerheblich, ob die Liquidatorin der Schuldnerin gleichzeitig die Beklagte vertrat und vertreten darf. Entscheidend ist, dass sie dort angestellt ist und dies ein besonderes Interesse daran begründet, der Beklagten zu Lasten von Gläubigern der Schuldnerin die Erträge der der Schuldnerin gehörenden Wohnungen zukommen zu lassen, und das auf sehr lange Zeit festgeschrieben sein sollte.

aa)

Der Generalmietvertra...

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