Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 2 O 256/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.12.1997 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und |
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Beschwer der Klägerin: jeweils |
16.098,56 DM |
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend den aus abgetretenem Recht von der Klägerin geltend gemachten angeblichen Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die Klägerin verneint.
Die Darlehensverträge konnten am 24.07.1996 nicht wirksam widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht bestand nicht gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 HWiG.
Die Vorschriften des HWiG sind auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge gem. § 5 Abs. 2 HWiG nicht anzuwenden, weil diese Verträge zugleich Geschäfte nach dem VerbrKrG sind, wobei im konkreten Fall ein Widerrufsrecht nach jenem Gesetz nicht bestand und deshalb die empfangenen Leistungen nicht zurückzugewähren waren (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 4 VerbrKrG, 3 Abs. 1 HWiG).
Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des Landgerichts, gegen die sich die Berufung richtet, ohne Einschränkung zu. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb vorab Bezug genommen.
§ 1 Abs. 1 VerbrKrG schließt in seinen Anwendungsbereich alle Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge ein zwischen einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder vermittelt oder nachweist und einer natürlichen Person (Verbraucher). Danach unterfallen die streitgegenständlichen Kredite grundsätzlich dem Verbraucherkreditgesetz. Erfüllt aber ein Rechtsgeschäft die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz, so ist gem. § 5 Abs. 2 HWiG nur das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden, auch wenn es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG handelt. Diese Vorschrift stellt für den Bereich des Verbraucherkreditgesetzes die Einheitlichkeit der Voraussetzungen sicher, unter welchen Vertragserklärungen widerrufen werden können. Welche Vorschriften anzuwenden sind, bestimmt sich sonach allein nach dem Vertragsinhalt, nicht nach der Art der Vertragsanbahnung (MK-Ullmer, HWiG, 3. Aufl., § 5 Rdn. 14).
Soweit Kreditverträge durch Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gänzlich von der Anwendbarkeit jenes Gesetzes ausgenommen sind, dies gilt für die umfassenden Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 VerbrKrG, mag im Rahmen einer teleologischen Auslegung § 5 Abs. 2 HWiG dahingehend interpretiert werden, daß entgegen dem Gesetzeswortlaut die Vorschriften des HWiG Anwendung finden. Dies läßt sich nicht vertreten für solche Fallgestaltungen, in denen das Verbraucherkreditgesetz nur konkret benannte Vorschriften von der Anwendung ausschließt. Dies gilt insbesondere für die vorliegenden Realkredite i. S.v. § 3 Abs. 2 VerbrKrG (vgl. MK-Ullmer, a.a.O. § 5 Rdn. 15; Martis, Verbraucherschutz, 1998, Seite 2, Seite 177). Soweit das Verbraucherkreditrecht für die streitgegenständlichen Realkredite ein Widerrufsrecht generell ausschließt, kann ein solches im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG nicht entgegen Sinn und Zweck der Grundentscheidung des Verbraucherkreditrechts wieder eingeführt werden.
Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ausschluß des Widerrufsrechtes bei Realkrediten gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht zuletzt daraus zu begründen ist, daß ein Widerrufsrecht die übliche kongruente Refinanzierung von Realkrediten, die günstige Kreditsätze ermöglicht, erheblich gefährden müßte, weil diese wiederum über die grundpfandrechtliche Absicherung hinaus relativ lange Laufzeiten vorsehen (vgl. Bruchner in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufll, § 3, Rdn. 102).
Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß bei Realkrediten schon wegen des Erfordernisses der notariellen Bestellung des Grundpfandrechtes ein hinreichender Übereilungsschutz ohnehin gewährleistet erscheint. Zutreffend weist die Beklagte insoweit auf die einschlägigen Vorschriften zur Belehrungspflicht des Notars hin (§ 17 Abs. 1 BeUrkG) und auf seine Standespflichten zur unparteiischen Amtsführung und zur Beratung beider Vertragsparteien (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Bundesnotarordnung).
Die von der Klägerin angestrebte übermäßig einengende Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 HWiG kann schließlich auch nicht aus den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20.12.1985 und vom 22.12.1986, die bei der Auslegung ergänzend heranzuziehen sind (BGH NJW 94, 2759, 2760), abgeleitet werden. Danach sind Grundstücksgeschäfte und insbesondere grundstücksbezogene Kreditverträge aus dem Schutzbereich der Verbraucherkreditrichtlinie ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 85/577; Art. 2 Abs. 1 a) Rich...