Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 37 O 194/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Stuttgart vom 19.2.2003 – 37 O 194/02 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.525,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.10.2002 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 5 %, die Beklagte 95 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 51.058,53 Euro
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Drehkraft-Wandlers in Anspruch, welcher von der Firma in C. zur Käuferin Firma in York, USA, zu transportieren war und dort am 30.10.2001 beschädigt ankam.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat, ausgehend von einem reinen Luftbeförderungsvertrag, angenommen, dass die gem. Art. 26 Abs. 2 WA erforderliche Schadensanzeige inhaltlich den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügte und somit mangels – ordnungsgemäßer – Schadensanzeige jeder Anspruch gegen den Luftfrachtführer gem. Art. 26 Abs. 4 WA ausgeschlossen sei.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG verwiesen.
Hiernach kam es nach Auffassung des LG auf die zwischen den Parteien schon in erster Instanz streitigen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und des Umfangs des von der Firma an die Beklagte erteilten Transportauftrages sowie auf die Frage, ob der Schaden schon vor oder nach Weitertransport des Drehkraft-Wandlers auf der Straße vom Flughafen New York bis zur Firma in York eingetreten ist, nicht entscheidend an.
Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Parteien wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.2.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.3.2003 Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.
Die Klägerin, welche ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, macht geltend:
Das landgerichtliche Urteil halte mit der gegebenen Begründung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Anforderungen des LG an eine Schadensanzeige nach Art. 26 Abs. 2 WA seien insgesamt überzogen. Auch die Besonderheiten des streitgegenständlichen Sachverhalts, aus denen sich vorliegend eindeutig ergebe, dass eine Beschädigung und nicht etwa ein Verlust der Ware angezeigt worden sei, seien unberücksichtigt geblieben. Nachdem aufgrund der Anzeige klar gewesen sei, dass mit dieser Ersatzansprüche wegen Beschädigung aktenkundig gemacht werden sollen, sei hiernach der Luftfrachtführer in der Lage gewesen, weitere Ermittlungen oder Feststellungen zu Ursache und Umfang des Schadens zu treffen.
Außerdem hätte der von der Firma beauftragte Fahrer die bei Übernahme am Flughafen vorhandene Beschädigung der Sendung schon auf der Übernahmequittung des ausführenden Luftfrachtführers, also vor der Schadensanzeige der Firma vom 31.10.2001 vermerkt. Insoweit sei bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6.12.2002 vorgetragen und beantragt worden, der Beklagten aufzugeben, die Übernahmequittung mit dem schriftlichen Schadensvermerk dem Gericht vorzulegen. Dem habe die Beklagte nicht entsprochen, was das LG bei seiner Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen habe.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des LG Stuttgart vom 19.2.2003 – Aktenzeichen 37 O 194/02 KfH – wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 51.058,53 Euro nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Das LG habe zu Recht angenommen, dass die Schadensanzeige der Firma vom 30.10.2001 nicht den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 WA entspreche.
Der klägerische Vortrag, der Abholfahrer der Firma habe bereits bei Übernahme der Sendung bei der Streitverkündeten eine Beschädigung des Transportgutes gerügt, sei falsch und ersichtlich ohne jegliche konkreten Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt. Ein solches Papier sei bei der auch nicht aufzufinden.
Mangels Schadensanzeige bei Ablieferung am Flughafen in New York sei von einer dort erfolgten Übergabe des Gutes in einwandfreiem Zustand auszugehen. Wie sie bereits in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen habe, habe sich der an sie erteilte Transportauftrag ausschließlich auf die Befö...