Verfahrensgang
LG Tübingen (Aktenzeichen 4 O 75/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. März 2018 (4 O 75/15) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 12.896,00 EUR
Gründe
I. 1. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall, nach welchem bei diesem eine hypoxische Hirnschädigung (eine durch Sauerstoffmangel verursachte schwere Hirnschädigung) eintrat, wobei die Unfallursächlichkeit streitig ist.
Der Kläger war angegurteter Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1, versichert bei der Beklagten Ziffer 2, als das vom Beklagten Ziffer 1 gesteuerte Fahrzeug BMW X1 auf der Kreisstraße 6738 von Trochtelfingen nach Gammertingen bei Kilometer 1,200 in einer langgezogenen Linkskurve auf den Grünstreifen gelangte und nach 60 Metern auf einen Baum aufprallte.
Der Kläger hat folgenden Schaden geltend gemacht:
Bezeichnung |
Betrag |
Pflegeheimkosten 08.10.2013 - 28.02.2014 |
9.414,87 EUR |
Teilzahlung der Beklagten |
-4.765,05 EUR |
Pflegemittel |
339,82 EUR |
Haushaltsführungsschaden 74 Wochen × 17,26 Stunden × 14,0 EUR |
17.881,36 EUR |
Unfallkostenpauschale |
25,00 EUR |
Vorschuss der Beklagten |
-10.000,00 EUR |
Zwischensumme Forderung |
27.661,05 EUR |
Zwischensumme Zahlungen |
14.765,05 EUR |
Klagforderung |
12.896,00 EUR |
Zwischen den Parteien besteht Streit,
- wodurch es zu dem Unfall gekommen ist (gesundheitliche Gründe beim Beklagten Ziffer 1),
- ob die klägerseits erlittene hypoxische Hirnschädigung durch den Unfall verursacht wurde (Aspiration [= Eindringen von Material in die Atemwege] eines Fremdkörpers vor oder infolge des Unfalls),
- ob die Beklagten eine Haftung anerkannt haben.
2. Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass der Unfall für die Aspiration des Fremdkörpers und den hierdurch bedingten Hirnschaden ursächlich war.
Es gehe nicht um den Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs, denn die Beklagten hätten keinen Eintritt des Schadens aufgrund anderer Ursachen vorgetragen, sondern bestritten, dass die Aspiration Folge des Unfalls gewesen sei.
Der Kläger könne sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, denn nach dem eingeholten Sachverständigengutachten liege kein typischer Geschehensablauf vor. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass derartige Fälle sehr selten seien, weshalb kein typischer Geschehensablauf dahingehend festzustellen sei, dass eine Aspiration regelmäßig durch den Aufprall verursacht werde.
Die zunächst erfolgte Übernahme der Pflegeheimkosten sei kein Anerkenntnis, da die Zahlung allenfalls die Pflicht erfasse, diese Kosten zu tragen und eine Zahlung regelmäßig keine Aussage enthalte, den Bestand der erfüllten Forderung außer Streit zu stellen.
Auch mit dem zugunsten des Klägers zugrunde gelegten Beweismaßstab des § 287 ZPO sei ihm nicht der Nachweis geglückt, dass eine unfallbedingte Entstehung des Hirnschadens überwiegend wahrscheinlich sei. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die im Arztbericht vom 07.10.2013 dokumentierte Aussage (der Kläger habe sich an einem Stück Wurst verschluckt, keine Luft mehr bekommen und mit den Armen rudernd im Auto gesessen) nie erfolgte, weshalb sie ohne Belang für die Beweiswürdigung sei. Der Kläger und der Beklagte Ziffer 1 könnten nicht befragt werden, der feststehende Rahmensachverhalt des Unfallgeschehens genüge nicht für eine Überzeugungsbildung.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens stehe fest, dass der Beklagte Ziffer 1 in einer lang gezogenen übersichtlichen und leicht ansteigenden Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen sei, in gerader Linie ohne sichtbare Bremsspuren oder Lenkbewegungen auf dem rechten Grünstreifen neben der Fahrbahn weitergefahren sei und das Fahrzeug schließlich nach etwa 60 Metern gegen einen Baum geprallt sei. Weiter stehe fest, dass der Kläger einen Fremdkörper aspiriert habe, es hierdurch zu einem Bolus und in dessen Folge zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und zu einer hypoxischen Hirnschädigung gekommen sei. Weitere Feststellungen ließen sich nicht sicher treffen. Es spreche vieles dafür, dass der Kläger im Auto gegessen habe, der Bolus könne aber auch anders verursacht sein. Es sei möglich, dass der aspirierte Gegenstand von oben gekommen sei dies sei vom Sachverständigen als hochwahrscheinlich eingeordnet worden. Insbesondere aus sachverständiger Sicht sei kein Nachweis zu erbringen, dass die Aspiration unfallbedingt gewesen sei. Es sei zwar möglich, dass die Aspiration Folge des Aufpralls gewesen sei; es bestehe jedoch eine gleich große Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger unfallunabhängig aspiriert habe.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zu den Feststellungen des Landgerichts wird auf das Urteil des Landg...