Leitsatz (amtlich)
1. Der Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Urteils, in dem dem Beklagten dier Erstattung von Kosten aus einem vorangegangenen Rechtsstreit auferlegt wird, steht unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht entgegen, dass die Entscheidung sich nicht am Obsiegen bzw. Unterliegen in dem Urspruchsrechtsstreit orientiert, sondern an prozessualem (Fehl-)Verhalten.
2. Eine Verurteilung zu - grundsätzlich nicht für vollstreckbar zu erklärendem Strafschadenersatz ("punitive damages") steht die Vollstreckbarerklärung einer Verurteilung zur Kostenerstattung aus diesem Rechtsstreit nicht entgegen, wenn die Kostenerstattungspflicht unabhängig von der Verurteilung zu Strafschadenersatz festgestellt wird.
Normenkette
ZPO §§ 328, 722-723
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 13.02.2009; Aktenzeichen 1 O 189/2008 Ba) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Heilbronn vom 13.2.2009 - 1 O 189/08 Ba - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.1. Der Beklagte ist österreichischer Staatsangehöriger mit - wie von ihm behauptet - Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns in den USA, jetzt im Inland. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. mit Sitz in B im Inland. Seine zu Beginn des Verfahrens noch bestrittene inländische Wohnanschrift in G wird inzwischen von ihm eingeräumt, so dass für das vorliegende Berufungsverfahren von ihrem Vorliegen ausgegangen werden kann.
Die Kläger haben gegen den Beklagten und seine Gesellschaft sowie eine weitere Gesellschaft seiner damaligen Einflusssphäre mit Sitz in den USA und der Rechtsform einer "LLC" [Limited Liability Company] in den USA vor dem Bundesbezirkgericht des Nordbezirks von Georgia (für Atlanta zuständige Abteilung) ein rechtskräftiges Urteil (Urteil des United States District Court for the Northern District of Georgia, Atlanta Division vom 23.3.2007 - 1:04-cv-00253-RWS) erstritten, das u.a. den Beklagten verurteilt, an die Kläger Anwaltsgebühren i.H.v. 231.968,83 US-$ und Prozesskosten mit einer Gesamtsumme von US-$ 28.170,26, d.h. zusammen 260.139,09 US-$ zu bezahlen.
Mit Vollstreckungsklage gem. §§ 722, 723 ZPO haben die Kläger beim LG Heilbronn die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils für die Bundesrepublik Deutschland begehrt, um in das deutsche Vermögen des Beklagten, nämlich seine Beteiligung an der Firma U oder anderes von ihnen im Inland vermutetes Vermögen, vollstrecken zu können.
Die Kläger hatten den Beklagten in den USA wegen Patentrechtsverletzung auf Schadensersatz i.H.v. 9 Mio. US-$ verklagt. Die Schutzrechtsverletzungen betrafen Rechte an Ausrüstungsgegenständen für technisierte Kanalreinigung (Reinigungsdüsen). Zugesprochen wurde ihnen ein Betrag von 105.129,91 US-$; dieser Betrag enthält unstreitig 60.000 US-$ sog. punitive damages (Strafschadensersatz). Außerdem enthielt die Entscheidung eine Verurteilung zur Unterlassung.
Das vorliegende Verfahren betrifft jenes Urteil indes nicht. Die vorliegende Klage betrifft allein die Entscheidung des Bundesbezirksgerichts von Atlanta vom 27.3.2007, mit der den Klägern des jetzigen Verfahrens dort die teilweise Erstattung von Anwaltskosten und sonstigen Kosten, die ihnen in weit größerer Höhe (über 430.000 US-$) in dem Patentverletzungsverfahren entstanden waren, zugesprochen war. Im Umfang der genannten 260.139,09 US-$ wurde der jetzige Beklagte mit seinen Mitbeklagten verurteilt, im Übrigen wurde die dortige Erstattungsklage abgewiesen. Der dort den Klägern zugesprochene Betrag betrifft i.H.v. 231.968,83 US-$ ihre Anwaltskosten, i.H.v. 28.170,26 US die folgenden Positionen: Gutachterhonorare für Patentsachverständige, Wirtschaftskriminalitätsprüfer und Computerfachmann i.H.v. 15.783,85 US-$, Kauf von Düsen i.H.v. 2.847,94 US-$, Anwaltskostenerstattung einschließlich Reisekosten etc. i.H.v. 289,48 US-$, Kosten für Telefongespräche i.H.v. 500 US-$, Tagegeld für den gerichtlichen Protokollführer i.H.v. 1.431,55 US-$, Protokollführergebühren für die Erstellung von Zeugenaussagenprotokollen i.H.v. 2.711,54 US-$, Aufwendungen für computergestützte Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten i.H.v. 4.000 US-$, Dolmetscherkosten i.H.v. 305 US-$. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem zur Vollstreckbarerklärung angebrachten US-amerikanischen Urteil.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, das genannte Urteil des US-Bundesbezirksgerichts vom 27.3.2007 für das Inland für vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagte hatte erstinstanzlich Klagabweisung, hilfsweise mit Widerklage Unterlassung einer Vollstreckung aus dem Urteil des US-Bundesbezirksgerichts vom 27.3.2007 beantragt. Vorgebracht hat er dazu schon erstinstanzlich:
a) Es werde bestritten, dass die Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs....