Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Pkw-Verbrauchsenergiekennzeichnung begründet Wettbewerbsverstoß

 

Normenkette

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11; PkwVKV § 1; PkwVKV § 5

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.07.2008; Aktenzeichen 40 O 63/08 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 21.7.2008 - Az.: 40 O 63/08 KfH - wie folgt abgeändert:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet für neue Personenkraftwagen mit Angabe der Motorisierung und/oder für bestimmte Fahrzeugmodelle zu werben

1. ohne zumindest den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben,

2. ohne den Hinweis aufzunehmen:

"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei (... Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüpfung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist ...) unentgeltlich erhältlich ist."

sofern dies jeweils geschieht wie in den nachfolgenden Anlagen A 2 bis A 6 wiedergegeben: ...

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.000 EUR.

 

Tatbestand

Die Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg.

I. Der Verfügungskläger (i. F. kurz: Kläger) macht gegen die Verfügungsbeklagte (i. F. kurz: Beklagte) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Unterlassungsanspruch wegen behaupteter Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskenn-zeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) geltend.

1. Auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Kurz zusammengefasst:

Der Kläger hat auf der Website "mobile. de" enthaltene Verkaufsangebote von Pkw beanstandet, bei denen jeweils als Händler "Bentley & Lamborghini S." sowie unter Adresse, Fax- und Telefonnummer Daten angegeben gewesen sind, welche denen der Beklagten entsprechen. Dabei ist bei dem mit Anlage A 2 wiedergegebenen Angebot ein "Lamborghini Gallardo Coupé" und sind bei den anderen vier Angeboten (A3 bis A 6) jeweils Fahrzeuge der Marke Bentley beworben worden. Die Fahrzeuge sind jeweils als "Neufahrzeuge" bezeichnet und unter Angabe ihrer Leistung vorgestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, er sei als Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, unter denen Auto- und Fahrradhändler seien, und insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehöre, antragsbefugt.

Bei der beanstandeten Werbung hätten die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie der Pflichthinweis auf weitere Informationen im "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen" gefehlt.

Die Beklagte hat die Antragsbefugnis des Klägers bestritten. So sei nicht glaubhaft gemacht, dass er Mitglieder habe, die mit Fahrzeugen der Art handelten, wie sie in den Anlagen A 2 bis A 6 beworben worden seien.

Sie hat das Fehlen der Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV bestritten. Die vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet seien nicht vollständig.

Sie sei für die beanstandete Werbung auch gar nicht verantwortlich, weil sie einen Internetdienstleister damit beauftragt habe, die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben in ihre Werbung einzustellen. Sie hat bestritten, dass dies nicht geschehen sei.

Die in den Anlagen A 3 bis A 6 wiedergegebenen Anzeigen stammten nicht von ihr. Sie handle nur mit Lamborghini- und nicht mit Bentley-Fahrzeugen.

2. Das LG hat den Antrag aus mehreren Gründen zurückgewiesen.

Der Kläger sei nicht klagebefugt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, weil nicht substantiiert behauptet und glaubhaft gemacht sei, dass eine erhebliche Anzahl von unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedern im Marktsegment für Fahrzeuge der Art und Preisklasse tätig sei, die Bentley oder Lamborghini entspreche.

Außerdem sei der Verfügungsanspruch aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gemacht.

Zum einen sei hinsichtlich der Werbung für die Bentley-Fahrzeuge nicht glaubhaft gemacht, dass die Werbung tatsächlich von der Beklagten veranlasst worden sei. Die Identität von Adresse sowie Telefon- und Faxnummer reiche hierfür nicht aus.

Es sei auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, zu welchem Zeitpunkt die Werbung für den Lamborghini (Anlage A 2) erschienen sei, so dass die Rechtzeitigkeit des Antra...

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