Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen 20 O 307/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 891 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2018 an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw Skoda Superb, Fahrgestellnummer ...
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019, Az. 20 O 307/18, werden zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2019 hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einverständnis mit den Parteivertretern auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit ihren Berufungen wenden sich beide Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019 - Az. 20 O 307/18 - mit dem die Beklagte zur Zahlung von 2.416,93 EUR nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, und verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.
Der Kläger kaufte am 03.10.2013 (Anl. K1) einen im Jahr 2010 erstmals zugelassenen Pkw Skoda Superb 2,0 TDI mit einer Laufleistung von 120.470 km mit 2,0-l-Dieselmotor EA 189, dem eine Typgenehmigung nach Euro-5-Abgasnorm erteilt war. Nachdem er Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs vom sog. "VW-Abgasskandal" erlangt hatte, forderte er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20.08.2018 (Anl. K10) unter Fristsetzung bis zum 31.08.2018 zur Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auf und unterbreitete zugleich ein Angebot zur Abholung des Fahrzeugs. Das von der für die Marke Škoda zuständigen Vehicle Certification Agency, Großbritannien, am 30.06.2016 (Anl. B6) freigegebene Software-Update für die Nachrüstung der dort aufgeführten Fahrzeuge, u. a. des Skoda Superb 2,0 TDI, ließ er nicht installieren.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 11.04.2019 - Az. 20 O 307/18 - Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit beiden Parteien am 25.04.2019 zugestelltem (Bl. 435 f. der Akte) Urteil teilweise stattgegeben, indem es die Beklagte zur Zahlung von 2.416,93 EUR Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Skoda Superb nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt sowie die Klage im Übrigen, auch hinsichtlich der beantragten Feststellung des Annahmeverzuges, abgewiesen hat. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich unter Berücksichtigung des aktuellen Kilometerstandes unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km. Entgegen der Ansicht des Klägers müsse er sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB habe er mangels Anwendbarkeit der Vorschrift bei Erlangung einer Gegenleistung nicht.
Die Beklagte begehrt mit ihrer am 22.05.2019 eingegangenen (Bl. 438 f. der Akte) und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung unter weitgehendem Verweis auf und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Klagabweisung. Insbesondere greift sie zum einen den vom Landgericht angenommenen drohenden Wertverlust an. Zum anderen habe das Landgericht die Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis von Repräsentanten der Beklagten fehlerhaft angenommen. Angesichts der umfassenden Ermittlungen habe sie diese ausreichend und substantiiert bestritten. Weiterer Vortrag zur negativen Tatsache der nicht vorhandenen Kenntnis sei ihr nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht auf die beabsichtigte Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast hingewiesen. Letztlich sei ihr ein etwaiger Schaden des Klägers jedenfalls deswegen nicht zurechenbar, weil es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen gehandelt habe.
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2019 [Bl. 452 ff. der Akte]),
das am 11.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 307/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt zum einen (Schriftsätze vom 23.07. sowie ...