Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungssache. Duldung der Zwangsvollstreckung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Fälligkeit von Zinsen aus einer Sicherungsgrundschuld ist nach § 608 BGB analog zu beurteilen.
2. Die Kostenregelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf den Fall der nachträglich eingetretenen sachlichen Unzuständigkeit i. S. des § 506 ZPO nicht anzuwenden.
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 2 O 1371/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 26.09.2000
geändert
und wie folgt gefaßt:
- Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 31.05.2000 (1 C 134/2000) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen soweit Zinsen für die Zeit vom 27.11.1986 bis 31.12.1994 zuerkannt sind; im übrigen wird es für vorbehaltlos erklärt.
- Die Beklagte wird verurteilt, aus der im Grundbuch von H. … eingetragenen …, Grundschuld über 100.000,– DM wegen eines weiteren Teilbetrags von 90.000,– DM zuzüglich 15 % Zinsen hieraus seit 01.01.1995 die Zwangsvollstreckung in das im vorgenannten Grundbuch in Abteilung I Nr. 4 eingetragene Grundstück St.-L.-Straße 18, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, 29 ar, 94 m², zu dulden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten |
je 100.000,– DM. |
Tatbestand
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks St.-L.-Straße 18 in H. und Gesellschafterin der … W. GmbH. Die Klägerin gewährte dieser Firma durch Vertrag vom 30.09.1998/17.11.1998 einen auf 30.09.1999 befristeten Betriebsmittelkredit i.H.v. 250.000,– DM (Anl. K 4 a).
Als Sicherheit diente u. a. die jetzt streitige Grundschuld.
Das Landgericht hat unter Aufrechterhaltung des Anerkenntnis-/Vorbehaltsurteils des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 31.05.2000 (1 C 134/00) der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Bad Saulgau entstandenen Mehrkosten.
Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 06.10.2000 mit einem am 06.11.2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einer am 08.01.2001 eingegangenen Begründung versehen hat, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung auf diesen Tag verlängert worden war.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 29.01.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anschlußberufung gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.
Die Beklagte, die mit ihrer Berufung zunächst ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Hauptanspruch und die Zinsforderung für die Zeit ab 01.01.1996 anerkannt und nur wegen der weitergehenden Zinsforderung die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie den Anspruch nicht anerkannt hat.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und ihr die Kosten des ersten Rechtszuges insgesamt aufzuerlegen.
Die Beklagte anerkennt den Antrag hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges.
Die Klägerin macht geltend, die Zinsen für das Jahr 1995 seien noch nicht verjährt. Ihrer Klagrücknahme hinsichtlich der Zinsen für die Zeit vor 1995 hat die Beklagte nicht zugestimmt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf ihre im zweiten Rechtszug vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb verlängerter Frist begründet worden. Die Berufung der Klägerin ist als unselbständige Anschlußberufung zulässig.
II.
Die Berufung der Beklagten hat wegen des Hauptanspruches keinen, wegen der Zinsen nur teilweise Erfolg. Die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg.
1.
Die Beklagte hat den Hauptanspruch und die ab 01.01.1996 fälligen Zinsen anerkannt. Insoweit ist sie nach § 307 Abs. 1 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
2.
Der Zinsanspruch der Klägerin ist auch für das Jahr 1995 begründet. Zinsen aus Sicherungsgrundschulden verjähren gem. § 197 ZPO in vier Jahren (BGH WM 1999, 2253). Die Fälligkeit solcher Zinsen ist gesetzlich, insbesondere in § 1193 BGB, nicht geregelt. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 608 BGB zu beurteilen (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1193, Rn. 3). Danach sind die Zinsen nach dem Ablauf je eines Jahres zu entrichten. Einen davon abweichenden Eintritt der Fälligkeit haben die Parteien ersichtlich nicht vereinbart. Die 1995 angefallenen Zinsen sind sonach am 01.01.1996...