Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.08.2019; Aktenzeichen 6 O 231/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2019 (Az. :6 O 231/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neugefasst:
1) Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 16.272,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 17.584,24 EUR für die Zeit vom 17. Januar 2019 bis zum 09. Mai 2019 und aus 16.272,62 EUR seit 10. Mai 2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW X., Fahrzeugkennnummer ... zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
I. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage auf Zinsen aus § 849 BGB abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000,- EUR.
Gründe
A Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines Personenkraftwagens.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2019 (Az.: 6 O 231/14) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 20.620,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übertragung des PKW X., Fahrzeugkennnummer ... zu bezahlen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befinde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es hat die auf Feststellung einer Erstattungspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bejaht und vom Kaufpreis des Fahrzeugs einen Nutzungswert für die unstreitig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zurückgelegte Fahrleistung von 127.205 km abgezogen. Bei dessen Berechnung ist es von einer zu erwartenden Fahrleistung von 300.000 km ausgegangen. Den Annahmeverzug hat das Landgericht bejahrt, einen Anspruch auf Deliktszinsen aus § 849 BGB aus Rechtsgründen verneint.
Gegen dieses Urteil haben, je form- und fristgerecht, die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Beide Parteien haben ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Die Beklagte trägt im Kern vor, die Voraussetzungen des § 826 BGB seien nicht erfüllt. Es sei von einer geringeren zu erwartenden Fahrleistung auszugehen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Klägerin.
Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung,
das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Anschlussberufung der Klägerin beantragt sie,
diese zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zu ihrer Anschlussberufung beantragt sie,
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2019, Az. 6 0 231/18 wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin EUR 20.620,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 4 Prozent ab 26.06.2012 bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Übertragung des PKW X., Fahrzeugkennnummer ... zu bezahlen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren aus § 849 BGB weiter.
Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte das Fahrzeug unstreitig eine Laufleistung von 136.363 km.
Wegen des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2020 Bezug genommen.
B Die zulässige Berufung der Beklagten ist infolge einer gestiegenen Fahrleistung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs und gegen die Feststellung des Annahmeverzugs im Ergebnis teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
I. Der Klägerin steht aus § 826 BGB ein Kaufpreiserstattungsanspruch gegen die Beklagte zu, hinzu kommen die vom Senat zugesprochenen Zinsen (§§ 288, 291 BGB).
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 826 BGB. Indem die Beklagte das streitgegenständliche Kraftfahrzeug mit einer nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung (eingehend BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 bis 16) in Verkehr gebra...