Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
AG Bad Urach (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen 1 F 178/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Urach vom 31.01.1997 Az.: 1 F 178/96 wird
II. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: |
34.335,00 DM |
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[(2.800,00 DM – 1.165,00 DM) 1.635,00 DM × 21] |
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Denn bei dem Schriftzug des Beklagtenvertreters unter dem Schriftsatz vom 24.03.1997 handelt es sich um eine Unterschrift, und nicht lediglich um eine Paraphe.
Eine Unterschrift ist ein Schriftzug individuellen Charakters, aus dem ein Dritter den Namen, den er kennt, noch herauszulesen vermag (Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl. 1997, § 518 ZPO Rn. 23; BGH VersR 1983/273, BGH NJW 1994/55). Dabei ist aber Lesbarkeit nicht geboten, wohl aber, daß ein aus Buchstaben abgeleiteter, charakteristischer Schriftzug gegeben ist. Insgesamt hat sich hierbei gegenüber manchem überzogenen Formalismus eine gewisse – angebrachte – Großzügigkeit durchgesetzt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O.; BGH NJW 1987/133).
II.
Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Weder sind Anfechtungstatbestände gem. §§ 119, 123 BGB gegeben noch ist die zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vereinbarung vom 08.11.1995 (Bl. 4–13 d.A.) als sittenwidrig und damit als nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Darüberhinaus kommt auch eine Anpassung der Vereinbarung unter Anwendung der Grundsätze über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage weder hinsichtlich des Ehegattenunterhalts noch hinsichtlich des Kindesunterhalts in Betracht.
1.
Anfechtungstatbestände sind nicht gegeben.
a)
Eine Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB oder § 119 Abs. 2 BGB scheidet aus.
Im Kern macht der Beklagte geltend, er sei von der Klägerin übervorteilt, überredet und gedrängt worden. Er habe den Inhalt der Vereinbarung nicht übersehen oder nicht verstanden. Der Beklagte trägt aber keinen konkreten Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) oder einen Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) substantiiert vor.
b)
Auch ein Anfechtungstatbestand aus § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.
Bereits ist es nach dem Vortrag des Beklagten fraglich, ob ihn die Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Verhalten der Beklagte ein arglistiges Verhalten der Klägerin sehen will.
Auch für die zweite Alternative aus § 123 Abs. 1 BGB bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die auch vom Notarvertreter … in seiner Stellungnahme vom 27.12.1996 (Bl. 129–131 d.A.) bekundete Äußerung der Klägerin während des Beurkundungstermins, wonach für den Fall der Nichtunterzeichnung der Vereinbarung durch den Beklagten mit langwierigen Gerichtsverfahren und hohen Kosten zu rechnen sei, kann nicht als widerrechtliche Drohung mit einem empfindlichen Übel durch die Klägerin im Sinne der zweiten Alternative aus § 123 Abs. 1 BGB angesehen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um den Hinweis auf eine im Fall der Nichteinigung wahrscheinliche normale Entwicklung.
Im übrigen scheitert eine Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB auch daran, daß – wie oben 1 a) bereits ausgeführt – ein Irrtum des Beklagten nicht ersichtlich ist.
2.
Die von den Parteien am 08.11.1995 abgeschlossene notarielle Vereinbarung ist auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und damit nicht nichtig.
In der notariellen scheidungserleichternden Vereinbarung vom 08.11.1995 hat sich der Beklagte zur Zahlung von – zum damaligen Zeitpunkt – Trennungsunterhalt an die Klägerin in Höhe von 2.000,00 DM sowie von Kindesunterhalt für den Sohn … in Höhe von 800,00 DM jeweils monatlich verpflichtet (A III § 1 Abs. 1 a und b). Gem. A III § 1 Abs. 3 der Vereinbarung gelten die unterhaltsrechtlichen Vereinbarungen auch für die Zeit nach der Scheidung. Gem. A III § 1 Abs. 4 sind diese Regelungen grundsätzlich festgeschrieben bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Sohnes … am 22.03.2005; eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO ist bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Ausnahmen hinsichtlich einer Abänderungsmöglichkeit sind lediglich für die Wiederverheiratung der Klägerin, die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beklagten sowie das Erreichen einer nächsten Altersstufe entsprechend der Düsseldorfer Tabelle durch den Sohn … vorgesehen. Gem. A II § 1 der Vereinbarung wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Im Wege des Zugewinnausgleichs wird das Gebäude … in … und eine Baumwiese auf Gemarkung … in der Weise aufgeteilt daß die Klägerin die Baumwiese und darüberhinaus jede Partei einen Miteigentumsanteil an dem Gr...