Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 25.03.2019; Aktenzeichen Bi 6 O 352/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.03.2019, Az. Bi 6 O 352/18, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion die Herausgabe eines nach Darstellung der Klägerin vom Zahler nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, den sie dem Zahler bereits nach § 675u BGB erstattet hat.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Die Klägerin könne direkt bei dem Beklagten kondizieren, weil der Zahlungsvorgang nicht autorisiert gewesen sei. Der Einwand der Entreicherung sei dem Beklagten abgeschnitten. Er hafte gemäß §§ 819, 818 Abs. 2 BGB verschärft, da er sich der Einsicht einer fehlenden Autorisierung verschlossen habe.
Das Landgericht hat das Urteil, ohne dass es einen Verkündungstermin bestimmt hätte, in der Sitzung in der Weise verlautbart, dass es in das Protokoll (GA 56) den Tenor der Entscheidung mit dem Vorspann "Es ergeht sodann im Namen des Volkes folgendes Urteil" aufgenommen hat. Eine Anlage mit der schriftlich niedergelegten Urteilsformel ist nicht bei den Akten. Auf eine solche wird auch nirgends Bezug genommen. Bei den Akten befindet sich lediglich - nachgeheftet (GA 60) - ein unterschriebenes, in vollständiger Form abgefasstes Urteil das folgenden handschriftlichen Verkündungsvermerk trägt: "Verkündet am 25.03.2019".
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Das Landgericht habe mit dem Stuhlurteil kurzen Prozess gemacht und eine Überraschungsentscheidung getroffen, ohne zuvor Hinweise zu erteilen. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer fehlenden Anweisung des H. Z. ausgegangen. Es hätte hierzu Beweis erheben müssen. Denn der Beklagte habe bestritten, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert gewesen sei. Weiter ist der Beklagte der Ansicht, das Landgericht habe bei der Feststellung einer Bösgläubigkeit des Beklagten mit einbeziehen müssen, dass die Klägerin verabsäumt habe, die Überweisungsbelege zu prüfen. Es hätten ihr Unregelmäßigkeiten - u.a. dass zeitgleich drei Überweisungen an denselben Empfänger eingegangen seien - auffallen müssen. Zudem habe der Beklagte - was er erstmals mit der Berufung vorbringt - aufgrund einer entsprechenden Mitteilung in dem Whatsapp-Chat mit einem Mitarbeiter der Firma S. davon ausgehen können, dass die Überweisung nicht von dieser direkt, sondern von einem Kunden der Firma S. erfolgen werde.
Der Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des am 25.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Bi 6 O 352/18, die Klage abzuweisen
und - nach Hinweis des Senats, dass ein Scheinurteil vorliegen dürfte -
das Verfahren an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und - hilfsweise für den Fall, dass ein Nichturteil vorliegen sollte -
den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres in erster Instanz gehaltenen Vortrags als richtig.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren schriftsätzliches Vorbringen Bezug genommen.
II. Die zulässige (1.) Berufung ist begründet. Es liegt lediglich ein sog. Scheinurteil vor, das das Verfahren in erster Instanz nicht beendet hat (2.). Die Sache ist deswegen an das Landgericht zurückzuverweisen.
1. Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist statthaft.
Hierbei spielt es keine Rolle, dass die landgerichtliche Entscheidung - wie nachfolgend (2.) zu zeigen ist - ein Scheinurteil darstellt. Denn auch ein solches kann mit den Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wären (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 [Rn. 18]; Beschluss vom 24.06.2019 - AnwZ (Brfg) 18/19, Rn. 5, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.12.1984 - 17 U 288/93, NJW-RR 1995, 511, 511; OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004 - 6 U 124/04, OLG-NL 2005, 279, 281; OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - 10 U 3446/10, NJW 2011, 689, 689 f.; Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbem zu §§ 300-305a, Rn. 14).
Auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung kommt es - ungeachtet ihres Vorlieg...