Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.

 

Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 08.03.2005; Aktenzeichen 2 O 542/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin gegen das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil im Urkundenprozess der 2. Zivilkammer des LG Ulm vom 8.3.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Streithelferin trägt jedoch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 26.791,21 EUR.

 

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, das landgerichtliche Urteil verletze § 308 ZPO. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 26.1.2005 ein Anerkenntnis angekündigt, sei hieran aber nicht gebunden gewesen. Deshalb hätte das LG seiner Entscheidung den Antrag aus der Klagerwiderung vom 26.1.2005 nicht zugrunde legen dürfen. Auch § 580 Abs. 1 Ziff. 7b ZPO sei verletzt. Die Klägerin habe als Anl. K 12 eine Abtretungsvereinbarung vorgelegt, wonach die streitbefangene Forderung bereits am 10.9.1999 aus dem Vermögen der Firma ausgeschieden war, also vor dem von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG vom 17.2.2003. Da dies ein Restitutionsgrund sei, hätte das LG der Beklagten Gelegenheit zur Antragsumstellung geben müssen. § 264 ZPO sei verletzt, weil im Berufen der Klägerin auf die als Anl. K 12 vorgelegte Urkunde eine Klagänderung liege. Es sei ein neuer Streitgegenstand in die Verhandlung eingeführt worden, auf den sich das unterstellte Anerkenntnis nicht bezogen habe. Da die Beklagte der Klageänderung entgegengetreten sei und sich das Gericht nicht zur Sachdienlichkeit der Klagänderung geäußert habe, liege auch eine Verletzung von § 263 ZPO vor. §§ 828 ff. ZPO seien verletzt, weil sich aus der Anl. K 12 ergebe, dass die Forderung bereits abgetreten gewesen sei, als der von der Klägerin beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden sei, auf den sie ihren Forderungserwerb stütze. Schließlich seien §§ 119 ff. BGB verletzt, weil die Klägerin die Beklagte durch die Vortäuschung des tatsächlich ins Leere gehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses veranlasst habe, das Anerkenntnis zu avisieren. Ohne diese arglistige Täuschung hätte die Beklagte, wie auf S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 2.3.2005 dargelegt, kein Anerkenntnis angekündigt, insb. weil nach ihrer Überzeugung die Abtretung nicht am 10.9.1999 vorgenommen, sondern "nachgeschoben" und der Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht von der Fa. ausgehändigt worden sei.

Die Streithelferin trägt zur Begründung der Berufung vor, das LG sei zu Unrecht von einer Bindung der Beklagten an das Anerkenntnis im Schriftsatz vom 26.1.2005 ausgegangen. Das Anerkenntnis sei noch nicht abgegeben, sondern nur für den Termin zur mündlichen Verhandlung angekündigt worden. Zum Anerkenntnis sei es dann nicht gekommen, weil die Beklagte in einem anderen Rechtsstreit erfahren habe, dass die Klägerin falsch vorgetragen habe. Die von der Klägerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des AG vom 11. und 17.2.2003 seien unwirksam, weil die betroffenen Firmen bereits am 2. und 3.1.2002 gelöscht worden seien. Dies sei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Abtretungsurkunde hätte das LG nicht einfach seiner Entscheidung im Urkundenprozess zugrunde legen dürfen. Es liege seitens der Klägerin nicht nur ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, sondern eine arglistige Täuschung vor, die zur Anfechtung berechtige, ebenso ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die von der Klägerin behauptete Abtretung sei außerdem wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar. Die Verjährungseinrede bleibe aufrechterhalten. Zur Klärung der Verbindlichkeit des Anerkenntnisses sei ggf. die Revision zuzulassen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des LG Ulm abzuändern und die Klage abzuweisen und für den Fall, dass ein Nachverfahren durchgeführt werden muss, den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Streithelferin beantragt außerdem hilfsweise, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin ...

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