Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 02.12.2019; Aktenzeichen 3 O 457/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.12.2019, Az. 3 O 457/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs.
Der Kläger kaufte im Januar 2017 ein Kraftfahrzeug Audi Q3 2.0 TDI zum Preis von 27.738,98 EUR. Zuvor hatte der Kläger im April/Mai 2012 mit der ... einen Leasingvertrag über dieses Fahrzeug, das mit dem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189 ausgestattet ist, abgeschlossen. Der Anschaffungspreis belief sich auf 57.595,01 EUR. Der Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2017 durch den Kläger erfolgte nach Ablauf des Leasingvertrags.
Das Fahrzeug ist von der Problematik betroffen, die in der Öffentlichkeit unter den Schlagworten "Abgasskandal" oder "Dieselskandal" diskutiert wird.
Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ, also unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr, wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben.
Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) gegenüber der Beklagten den Rückruf von 2,4 Millionen betroffenen Fahrzeugen an und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der in den Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Das KBA ordnete an, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Im Jahr 2016 erließ das KBA für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine Freigabebestätigung, nach welcher ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Schadensersatz u.a. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs durch die Beklagte. Er verlangte einen ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz, mindestens in Höhe von 25 % des Kaufpreises, nebst Zinsen. Ferner machte er Zinsen gemäß § 849 BGB sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Durch die sittenwidrige Handlung der Beklagten, der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug, habe der Kläger keinen kausalen Vermögensschaden erlitten. Das dem Kläger durch den Leasingvertrag eingeräumte Nutzungsrecht am Fahrzeug sei nicht eingeschränkt gewesen. Es sei zumindest ungewiss, ob der Kläger durch den Leasingvertrag eine Rechtsposition erlangt habe, die es rechtfertige, aus dem Abschluss dieses Vertrags den Eintritt eines Schadens abzuleiten. Als der Kläger im Januar 2017 das Fahrzeug als Eigentümer übernommen habe, habe es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Abschluss des Anschlusskaufvertrags und dem von der Beklagten zu verantwortenden Einsatz der Abschalteinrichtung gefehlt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Schaden der Klagepartei liege im Abschluss des wirtschaftlich nachteiligen Vertrags. Sowohl der Kaufpreis als auch die Leasingkosten stellten einen ersatzfähigen Schaden dar. Das aufgespielte Software-Update lasse den Schaden der Klagepartei nicht entfallen. Das Software-Update sei zudem als weiterführende Form eines Betrugs zu qualifizieren, da ein betroffenes Fahrzeug nach wie vor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge und somit weiterhin mit einem Makel behaftet sei.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des LG Stuttgart vom 02.12.2019 (Az. 457/18) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Audi Typ: Q3 Fahrzeug-Identifiz...