Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen 27 O 162/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.05.2022; Aktenzeichen III ZR 327/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2019 - Az. 27 O 162/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.592 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Klägerin hat Kauf- und Überlassungsverträge (Erwerb und Vermietung) über Datenspeichersysteme (Storage-Systeme) mit der XY GmbH (im Folgenden XY) geschlossen. Sie verlangt nun vom Anlageberater, dem Beklagten zu 1, sowie dem seinerzeit für die Z Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberaterkanzlei (im Folgenden Z) tätigen Beklagten zu 2 Schadensersatz. Die Z ist eine Wirtschaftsprüferpartnerschaft, die im Auftrag der XY Bestätigungen über den Erwerb der Storage-Systeme durch XY, deren Vermietung u.a. erstellt hat. Der Beklagte zu 2 war seinerzeit Partner der Z.

Am 02.05.2017 wurde über das Vermögen der XY das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsführer N. legte ein Geständnis ab und wurde wegen Betrugs rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Landgericht Stuttgart...; Urteil ist beigezogen). Es wurde festgestellt, dass nur wenige Storage-Systeme tatsächlich gekauft wurden und der Angeklagte eine Vielzahl von Scheinrechnungen und inhaltlich falschen Lieferpapieren beschafft hatte. Die Klägerin macht die Beklagten für ihre fehlgeschlagenen Investitionen verantwortlich.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers sowie ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwischen der Klägerin und der Z seien durch die im Auftrag der XY erteilten Bestätigungen stillschweigend Auskunftsverträge geschlossen worden. Die Z, für die der Beklagte zu 2 hafte, habe pflichtwidrig den Erwerb und die Vermietung der Systeme bestätigt, obwohl sie tatsächlich keine von einem Steuerberater zu erwartende Prüfungshandlung vorgenommen habe. Die zuerst erteilten Bestätigungen und Eigentumszertifikate seien kausal für den Erwerb weiterer Speichersysteme gewesen. Dagegen fehle es für den Ersterwerb an der Kausalität zwischen diesen Dokumenten und der Vertragsunterzeichnung, da die Dokumente erst nach Vertragsschluss und Zahlung übersandt worden seien. Die Z und der Beklagte zu 2 hafteten dann aber wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag. Die Z hätte bereits vor dem Vertragsschluss darauf hinweisen müssen, dass nur eine Sichtung und Zuordnung der Unterlagen stattfinde und sie keine weiteren Prüfungshandlungen vorgenommen habe. Die fehlende Aufklärung sei kausal für den Vertragsschluss und den Schaden geworden. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergebe sich auch aus der Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen. Die Z habe sich als Wirtschaftsprüferkanzlei in das Anlagesystem der XY einbinden lassen, indem mit ihrer Kenntnis geworben worden sei, dass der Erwerb der Speichersysteme und der Abschluss eines Nutzungsvertrages durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werde. Der Beklagte zu 1 hafte, da er nicht ordnungsgemäß über die Verlustrisiken beraten habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

3. Den Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts am 01.02.2019 (Bekl. zu 1) und 04.02.2019 (Bekl. zu 2) zugestellt. Ihre Berufungen sind am 20.02.2019 (Bekl. zu 1) und 18.02.2020 (Bekl. zu 2), deren Begründungen - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen bis zum 30.04.2020 (Bekl. zu 1) und 06.05.2020 (Bekl. zu 2) - am 30.04.2020 (Bekl. zu 1) und 25.04.2020 (Bekl. zu 2) beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen.

Der Beklagte zu 1 trägt vor,

es sei kein Anlageberatungsvertrag mit ihm geschlossen worden. Es sei nur um die streitgegenständliche Anlagemöglichkeit gegangen. Die Entscheidung, den zweiten Vertrag zu zeichnen, sei von ihm gar nicht beeinflusst worden. Er habe keine Pflicht verletzt. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden. Auch sei der Schaden nicht belegt.

Der Beklagte zu 2 trägt vor,

das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht sei zu Unrecht vom Abschluss eines Auskunftsvertrages ausgegangen. Für einen solchen Vertragsschluss fehle es bereits an einem Angebot und...

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