Leitsatz (amtlich)
Die Vermutung des § 476 BGB dafür, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftritt, bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist mit der Art des Mangels unvereinbar und gilt daher nicht, wenn eine der möglichen Mangelursachen typischer Weise jederzeit und plötzlich auftreten kann und die der Vorschrift zugrundeliegende Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war, erschüttert ist.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 23.08.2004; Aktenzeichen 1 O 12/04 St) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Heilbronn v. 23.8.2004 - 1 O 12/04 St - wird zurückgewiesen.
I. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 5.972,38 Euro.
Gründe
I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, aus Gewährleistung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten i.H.v. 1.303,38 Euro für die Reparatur des Turboladers an dem von ihm von der Beklagten mit Vertrag v. 21.1.2003 (Bl. 14 d.A.) gekauften gebrauchten Pkw Chrysler Voyager TD LE (Baujahr 1994; Kilometer-Leistung 191.347). Nachdem am 18.12.2003 nach Klageerhebung an diesem Pkw außerdem ein Motorschaden aufgetreten ist, hat der Kläger den Rücktritt erklärt und die Klage um einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung i.H.v. 4.500 Euro abzgl. gezogener Nutzungen i.H.v. 382,50 Euro zzgl. vergeblicher Aufwendungen i.H.v. 551,50 Euro für eine Anhängerkupplung, die der Kläger an das Fahrzeug anbringen ließ, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, erweitert.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihm eine Garantie gegeben, von der die Reparatur jeden Defekts am Fahrzeug binnen eines Jahres erfasst sei. Sowohl der Turboladerdefekt als auch der Motorschaden hätten bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs im Januar 2003 vorgelegen.
Wegen des Weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien in 1. Instanz samt Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 130-132 d.A.) ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte, was aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, weder eine selbständige Garantieerklärung abgegeben habe, noch aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für die beiden Mängel einzustehen habe. Der Kläger habe hinsichtlich des Turboladerdefekts nicht nachgewiesen, dass dieser kausal auf einen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe zurückgehe. Hinsichtlich des Motorschadens stehe aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass dieser auf einem Bedienfehler beruhe.
Gegen dieses ihm am 26.8.2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers v. 21.9.2004, die er am 21.10.2004 begründet hat.
Ergänzend führt der Kläger aus, dass bereits eine unsachgemäße Reparatur an der Ölwanne des Fahrzeugs mit grober Verklebung ihn zur Wandelung des Kaufvertrags berechtige. Dieser Mangel habe bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen, da der Vorbesitzer keine Reparatur an der Ölwanne vornehmen habe lassen (Beweis: ...). Im Übrigen habe der Vorbesitzer der Beklagten mitgeteilt, dass ein zu hoher Ölverbrauch vorliege (Beweis: ...).
Weiter behauptet der Kläger erstmalig, dass durch die unsachgemäße Reparatur an der Ölwanne mit Verklebungen im Zusammenhang mit einer ebenfalls nicht fachgerecht eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer die Defekte am Turbolader und am Motor hervorgerufen worden seien.
Er ist der Ansicht, dass der Käufer nicht den Kausalzusammenhang zwischen Mangel und Defekt zu beweisen habe. Gerade aus diesem Grunde sei die gesetzliche Beweislastumkehr des § 476 BGB eingeführt worden, die auch hier hinsichtlich des Turboladerdefekts Anwendung finde. Hinsichtlich der unsachgemäßen Reparatur an der Ölwanne sei es ihm angesichts der Weigerung der Beklagten, irgendwelche Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen, nicht zumutbar gewesen, im Laufe des Rechtsstreits unter Fristsetzung einen Nachbesserungsanspruch geltend zu machen. Es sei absehbar gewesen, dass auch dieser Anspruch von der Beklagten, wie jedweder Anspruch des Klägers, abgelehnt worden wäre. Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, dass sich sowohl aus den Formulierungen des Kaufvertrags selbst als auch aus den Gesprächen bei den Vertragsverhandlungen ein selbständiges Garantieversprechen der Beklagten ergebe.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des LG Heilbronn v. 23.8.2004 - Aktenzeichen 1 O 12/04 St - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 5.972,38 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2003 zu ...