Leitsatz (amtlich)
Wer auf eigenen Namen ein Sparkonto eröffnet und im eigenen Namen mit der Bank einen Sparvertrag schließt, wird selbst Kontoinhaber und Gläubiger der Sparforderung, auch wenn ein Dritter das Sparbuch in Besitz nimmt oder Einzahlungen auf das Sparkonto vornimmt.
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 19.03.2002; Aktenzeichen 2 O 2225/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 19.3.2002 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. das Sparbuch mit der Konto-Nr. …, lautend auf den Kläger als Kontoinhaber, wieder einzurichten;
2. die Beträge, die seit dem 1.1.2000 an b.M. oder auf dessen Weisung an Dritte ausbezahlt wurden, mit der Wertstellung der jeweiligen Auszahlung dem Konto wieder gutzuschreiben, und zwar wie folgt:
a) 2.000 DM mit Wertstellung zum 17.4.2000,
b) 1.680 DM mit Wertstellung zum 3.7.2000,
c) 49.994,47 DM mit Wertstellung zum 3.7.2000,
d) 315,31 DM mit Wertstellung zum 12.1.2001,
e) 680,94 DM mit Wertstellung zum 12.1.2001,
f) 10,31 DM mit Wertstellung zum 4.5.2001.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 27.957,97 Euro.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Inhaberschaft eines Sparguthabens, das bei der Beklagten unter der Konto-Nr. … angelegt war. Der Großvater des Klägers, B.M., hat in der Zeit vom 17.4.2000 bis 4.5.2001 von diesem Sparkonto in Teilbeträgen insgesamt 54.681,03 DM abgehoben. Der Kläger begehrt die Wiedergutschrift dieser Beträge mit der Begründung, die Beklagte habe nicht befreiend geleistet, denn er und nicht sein Großvater sei Inhaber der Sparforderung gewesen.
Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags beider Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des LG verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe seines ersten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 22.3.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.4.2002 Berufung eingelegt und diese am 17.5.2002 begründet.
Der Kläger trägt vor, das LG habe übersehen, dass die Schenkung des Großvaters durch Einzahlung des Betrages von 50.000 DM auf das Sparkonto vollzogen worden sei. Der Kläger sei von Anfang an Gläubiger der Forderungen gewesen, weil nicht sein Großvater, sondern er selbst, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, das Sparkonto eröffnet habe. Das LG habe zu Unrecht die Stellung eines Kontoinhabers von der eines Gläubigers unterschieden und diese beiden Rechtsstellungen der Rechtsprechung zuwider auseinander fallen lassen. Inhaber und Gläubiger einer Sparbuchforderung seien immer identisch.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 19.3.2002 verkündeten Urteils des LG Ravensburg die Beklagte zu verurteilen,
1. das Sparbuch Konto-Nr. … wieder einzurichten;
2. den Betrag oder die Beträge, die seit dem 1.1.2000 an Herrn B.M., oder auf dessen Weisung an Dritte ausbezahlt wurden, mit der Wertstellung der jeweiligen Auszahlung dem Konto wieder gutzuschreiben, und zwar:
a) 2.000 DM mit Wertstellung zum 17.4.2000,
b) 1.680 DM mit Wertstellung zum 3.7.2000,
c) 49.994,47 DM mit Wertstellung zum 3.7.2000,
d) 315,31 DM mit Wertstellung zum 12.1.2001,
e) 680,94 DM mit Wertstellung zum 12.1.2001,
f) 10,31 DM mit Wertstellung zum 4.5.2001.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, für die Feststellung, wer Forderungsinhaber einer Sparforderung sei, komme es auf die Umstände bei Eröffnung des Kontos an. Der Großvater des Klägers habe die Konten eröffnet, das Sparbuch an sich genommen und den Sperrvermerk angebracht. Nur zu ihm habe die Beklagte überhaupt persönlichen Kontakt unterhalten. Außerdem habe er die Umstände der Eröffnung des Sparbuches, nämlich die Vermächtnisbestellung, offen gelegt.
Ein mögliches Schenkungsversprechen sei nicht vollzogen worden. Die Schenkung habe nämlich im Zusammenhang mit dem Vermächtnis gestanden. Das Vermächtnis habe dem Kläger keine gesicherte Rechtsposition verschafft, eine Schenkung unabhängig vom Vermächtnis liege nicht vor. Auch aus dem Sperrvermerk ergebe sich, dass eine Schenkung nicht vollzogen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil war deshalb abzuändern.
Grundsätzlich ist zwar die Ansicht des LG richtig, dass in den Fällen, in denen der Darlehensgeber ein Sparkonto auf den Namen eines Dritten eröffnet, Berechtigter des Sparguthabens derjenige ist, der nach dem für die Bank erkennbaren Willen des das Konto Eröffnenden Gläubiger sein soll (B...