Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine unselbständige Beschlussbeschwerde gegen Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags/Rechtskraftwirkung im Beschlussanfechtungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags kann nach Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht mehr im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde angegriffen werden (Anschluss an KG, Beschl. v. 13.3.1991 - 24 W 4715/90, OLGZ 1991, 306).

2. In Verfahren über die Gültigkeit von Eigentümerbeschlüssen bilden Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe denselben Verfahrensgegenstand, über den nach § 45 Abs. 2 WEG mit umfassender Rechtskraftwirkung entschieden wird.

3. Wird ein Eigentümerbeschluss von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und verbindet das AG die Anfechtungsverfahren rechtsfehlerhaft nicht, so tritt im Hinblick auf die Bindungswirkung gem. § 45 Abs. 2 S. 2 WEG in den weiteren Anfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache ein, wenn in einem Verfahren der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses rechtskräftig zurückgewiesen wird und die übrigen anfechtenden Wohnungseigentümer an diesem Verfahren auch formell beteiligt waren (Anschluss an BayObLG ZMR 2003, 590; ZMR 2004, 604).

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Beschluss vom 04.08.2004; Aktenzeichen 1 T 139/04)

AG Rockenhausen (Aktenzeichen 1 UR II 41/03.WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.908,76 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage, die von dem Beteiligten zu 3) verwaltet wird.

In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren bekämpft die Antragsgegnerin ihre von dem LG bestätigte Verurteilung durch das AG, an die Antragsteller 1.908,76 Euro nebst Verzugszinsen zu zahlen. Bei der zuerkannten Hauptforderung handelt es sich um die erste Hälfte des auf die Antragsgegnerin entfallenden Anteils an einer Sonderumlage, welche die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 7.12.2002 zu TOP 9 beschlossen haben. Diese und weitere Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer hat die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens in dem gesonderten Verfahren 1 UR II 7/02.WEG des AG Rockenhausen angefochten. In jenem unter formeller Beteiligung sämtlicher Wohnungseigentümer und des Verwalters durchgeführten Verfahren hat das AG mit Beschluss vom 6.5.2004 dem Anfechtungsbegehren teilweise entsprochen, den Beschlussanfechtungsantrag zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 7.12.2002 jedoch abgewiesen. Dagegen hat, nachdem seitens der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens fristwahrend Rechtsmittel eingelegt worden war, die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens nach Ablauf der ihr ggü. in Lauf gesetzten Beschwerdefrist Anschlussbeschwerde erhoben.

Die Antragsgegnerin nimmt auch in dem vorliegenden Verfahren weiter den Standpunkt ein, dass sie wegen der behaupteten Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 7.12.2002 nicht zur Zahlung der Sonderumlage verpflichtet sei.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Vielmehr hat die Zivilkammer mit zutreffender Begründung richtig dahin entschieden, dass die Antragsgegnerin gegen das Zahlungsverlangen der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mehr einwenden kann, der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Erhebung der Sonderumlage sei anfechtbar oder nichtig.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Das von der Antragsgegnerin angestrengte Beschlussanfechtungsverfahren (1 UR II 7/02.WEG AG Rockenhausen) ist, soweit der Eigentümerbeschluss über die Sonderumlage (TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 7.12.2002) in Rede steht, teilrechtskräftig abgeschlossen. Denn gegen die insoweit erfolgte Abweisung ihres Anfechtungsantrages durch das AG hat die Antragsgegnerin in jenem Verfahren nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist des § 22 Abs. 1 FGG sofortige Beschwerde eingelegt. Ihre nach Fristablauf erfolgte Anschließung an das Rechtsmittel der Gegenseite war unzulässig.

Zur Begründung dafür, warum mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrages nicht mehr angegriffen werden kann, hat das KG Berlin Folgendes ausgeführt (KG, Beschl. v. 13.3.1991 - 24 W 4715/90, OLGZ 1991, 306 f.):

"Regelmäßig ist zwar in Verfahren nach § 43 WEG auch die unselbständige [weitere] Anschlussbeschwerde unbefristet zulässig (BGHZ 71, 314; BGH v. 27.6.1985 - VII ZR 16/84, BGHZ 95, 118 = MD...

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