Leitsatz (amtlich)

Der Inhalt einer Kostengrundentscheidung, die nach teilweisem Anerkenntnis eines von mehreren beklagten Streitgenossen diesem „insoweit die Kosten” auferlegt, muss im Kostenfestsetzungsverfahren durch Auslegung ermittelt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dazu die „Baumbach'sche Formel” heranzuziehen.

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 1, §§ 93, 100 Abs. 1, § 104

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 449/01)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rpflegers des LG Frankenthal (Pfalz) vom 5.11.2002 geändert:

Die nach dem Teil-Anerkenntnisurteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 10.9.2002 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 448,43 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 7.10.2002 festgesetzt.

Die weitergehende, sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 448,43 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das als sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO n.F.) auszulegende Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig und führt überwiegend zum Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Rpflegers kann die Kostenentscheidung der Zivilkammer in dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.9.2002 nicht dahin verstanden werden, dass der Beklagte „die vollen Kosten” zu tragen hat.

Allerdings ist die Formulierung der Kostenentscheidung des Teil-Anerkenntnisurteils, dass der Beklagte „insoweit die Kosten” zu tragen habe, ungenau. Sie muss deshalb ausgelegt werden, was auch dem Rpfleger im Kostenfestsetzungsverfahren möglich ist. Zwar darf er die Kostengrundentscheidung des Gerichts, an die er gebunden ist, weder korrigieren noch ergänzen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1995, 966; OLG Hamm v. 31.10.1991 – 23 W 140/91, MDR 1992, 813 = OLGReport Hamm 1992, 171 jew. m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Einf. vor § 103 Rz. 17ff; a.M. OLG München v. 15.2.2000 – 11 W 816/00, MDR 2000, 542 = OLGReport München 2000, 87). Er darf aber eine unklare Kostenentscheidung auslegen oder konkretisieren (vgl. OLG Köln v. 20.8.1987 – 17 W 459/87, MDR 1988, 325; OLG Düsseldorf v. 21.5.1980 – 1 W 8/80, 1 W 9/80, MDR 1980, 853; KG MDR 1979, 408; OLG Hamm RPfleger 1989, 522; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Einf. vor § 103 Rz. 19).

Die Auslegung ergibt, dass der Beklagte nur einen Teil der Kosten zu tragen hat. Da die Klägerin gegen einen Streitgenossen (den Beklagten) durch Teilanerkenntnisurteil obsiegt und gegen zwei andere, frühere Streitgenossen wegen ihrer Klagerücknahme verloren hat, hätte die Kammer die Kosten nach §§ 92, 100 ZPO – am zweckmäßigsten nach der sog. Baumbach’schen Formel – nach Quoten teilen müssen (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 100 Rz. 49ff). Das hat die Kammer offenbar auch beabsichtigt, indem sie in dem Teilanerkenntnisurteil die Kosten nur „insoweit” dem Beklagten zu 1)) auferlegt und in dem gegen die früheren Streitgenossen ergangenen Kostenbeschluss (§ 269 ZPO) bestimmt hat, dass die Klägerin die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten und auch die Gerichtskosten tragen sollte, falls diese „entstanden sein sollten”.

Einer genauen Bestimmung der quotenmäßigen Kostenverteilung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte hat den Kostenfestsetzungsbeschluss nur soweit angefochten, als er mit mehr als der Hälfte der klägerischen Anwalts- und Gerichtskosten belastet worden ist. Das ist als der Klägerin günstig im Beschwerdeverfahren hinzunehmen. Der Beklagte hat deshalb der Klägerin ihre hälftigen Anwaltskosten i.H.v. 330,50 Euro und die halben Gerichtskosten i.H.v. 109,93 Euro zu erstatten. Ferner muss er ihr – was im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen ist – 8,00 Euro verauslagte Kosten für eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) erstatten; insoweit ist die sofortige Beschwerde daher unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Friemel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110206

OLGR-KSZ 2003, 200

www.judicialis.de 2003

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