Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Ist über das Vermögen des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden.
Normenkette
ZPO §§ 240, 494a; InsO §§ 35, 80 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 06.08.2004; Aktenzeichen 7 OH 5/97) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist - worauf der Senat mit seiner Verfügung v. 12.10.2004 hingewiesen hat - unzulässig, weil der Antragsgegnerin zu 2) die erforderliche Verfahrensführungsbefugnis fehlt.
Über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2) ist bereits mit Beschluss des AG Saarbrücken v. 1.10.1999 - 59 IN 154/99 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zwar wurde dadurch das selbständige Beweisverfahren nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (BGH v. 11.12.2003 - VII ZB 14/03, MDR 2004, 404 = BGHReport 2004, 405 = NJW 2004, 1388 [1389], m.w.N.). Das besagt aber nicht, dass die Verfahrensführungsbefugnis bei der Antragsgegnerin zu 2) verblieben ist. Diese Befugnis ist vielmehr gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 490 Rz. 1). Damit kann der Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO, der letztlich dazu dient, einen gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse fallenden Kostenerstattungsanspruch vorzubereiten, allenfalls vom Insolvenzverwalter gestellt werden (KG v. 7.7.2003 - 24 W 367/02, KGReport Berlin 2003, 324). Das ist hier nicht geschehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Schreiben des Insolvenzverwalters v. 13.12.2004 und v. 16.12.2004, welche die Antragsgegnerin zu 2) nach dem Hinweis des Senats v. 12.10.2004 vorgelegt hat. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der an eine Dritte abgetretenen Vergütungsforderung der Antragsgegnerin zu 2) keine Rechte mehr geltend macht. Dies besagt aber nichts über die Geltendmachung eines eventuellen Kostenerstattungsanspruchs aus dem hier in Rede stehenden, wegen Gegenansprüchen der Antragstellerin geführten selbständigen Beweisverfahren. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter einen solchen Anspruch freigegeben oder die Antragsgegnerin zu 2) zu seiner Geltendmachung ermächtigt hätte. Es kann deshalb dahinstehen, ob unter den hier gegebenen Umständen ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO in der Sache Erfolg versprechen würde.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1331222 |
ZInsO 2005, 383 |
OLGR-West 2005, 376 |
www.judicialis.de 2005 |