Verfahrensgang

AG Wittlich (Beschluss vom 22.02.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin meldete durch den mit Gesellschafterbeschluss vom 30.9.2011 zum Geschäftsführer bestimmten Beteiligten zu 3. über den bevollmächtigten Notar eine Satzungsänderung (der diesbezügliche Antrag wurde mit Nachtragsvermerk vom 16.11.2011 berichtigt) und einen Geschäftsführerwechsel zur Eintragung in das Handelsregister an. Aus der Urkunde des beurkundenden Notars vom 30.9.2011 (Urkr.-Nr ....) ergibt sich einerseits die Übertragung sämtlicher Gesellschafteranteile durch die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin, H.. B ..., die Beteiligte zu 2., auf den neuen Gesellschafter und Geschäftsführer P ... J... K ..., den Beteiligten zu 3., sowie andererseits der Gesellschafterbeschluss der direkt darauf abgehaltenen Gesellschafterversammlung betreffend die Neufassung von § 3 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass der Gesellschafter K ... das Stammkapital i.H.v. 100 %, 25.000 EUR, übernimmt und das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist sowie die Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer. Die Anmeldung zur Eintragung der Satzungsänderung und des Geschäftsführerwechsels in das Handelsregister datiert ebenfalls vom 30.9.2011.

Mit Zwischenverfügung vom 4.1.2012 wies die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts die Antragstellerin über den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hin, dass nach den vorliegenden Informationen die Antragstellerin erhebliche finanzielle Probleme habe und auch die ehemaligen Geschäftsräume leer stünden, es gebe weder ein Firmenschild, noch ein Klingelschild oder einen Briefkasten. Auch der neue Gesellschafter und Geschäftsführer sei postalisch nicht zu erreichen. Unter Fristsetzung wurde der Antragstellerin aufgegeben, die aktuelle Geschäftsanschrift bzw. die Anschrift des neuen Geschäftsführers mitzuteilen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hat das Registergericht mit dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, es sei von einer "Firmenbestattung" auszugehen, was sittenwidrig sei.

Hiergegen wendet sich die bisherige Geschäftsführerin (und Alleingesellschafterin), die Beteiligte zu 2., mit ihrer Beschwerde vom 27.3.2012 und dem Vortrag, die GmbH sei zum Zeitpunkt des Verkaufs weder überschuldet noch in "langfristigen Zahlungsschwierigkeiten" gewesen. Sie habe auf die Rechtsmäßigkeit der Beurkundung durch den beurkundenden Notar vertrauen dürfen. Sie selbst sei als Geschäftsführerin entlastet worden.

Der Beschwerde hat das Registergericht durch Beschluss vom 29.3.2012 mit vertiefender Begründung nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 282 Abs. 3, 258 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässig. Die Beteiligte zu 2. ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Der Senat ist gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung und des Geschäftsführerwechsels verweigert. Das Registergericht überprüft die der Anmeldung zugrunde liegenden Beschlüsse daraufhin, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Köln NJW-RR 1993, 223; BayObLGZ 2000, 58; OLG München GmbHR 2010, 532, jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Vorliegend ist das Erstgericht zutreffend von der Unwirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Beschlüsse ausgegangen. Beide Beschlüsse sind in der Gesellschafterversammlung vom 30.9.2011 durch den neuen Gesellschafter P ... J... K ..., den Beteiligten zu 3., gefasst worden, unmittelbar nach dem notariell beurkundeten Kauf der gesamten Gesellschaftsanteile an der Beteiligten zu 1. von der Verkäuferin, der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin B .... und Beteiligten zu 2.. Dieser Kaufvertrag ist jedoch gem. § 134 BGB nichtig, was auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung durchschlägt.

Mit dem Registergericht geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der Veräußerung der Gesellschaftsanteile mit Kaufvertrag vom 30.9.2011 zum Preis von 1 EUR um eine unzulässige sog. "Firmenbestattung" handelt. Hierfür spricht, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist. Dies hat die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerdebegründung zwar bestritten, die Rechtspflegerin des Erstgerichts hat jedoch - wie sich aus ihrem Schreiben an die Beteiligte zu 1. vom 4.1.2012 ergibt - aufgrund ihrer gleichzeitigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Vollstreckungsangelegenheiten Kenntnis davon, dass die Beteiligte zu 1. finanzielle Probleme hat und sie hat der Akte zudem ein Verzeichnis der beim AG Wittlich anhängigen Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Beteiligte zu 1. beigefügt, aus dem sich ergibt, dass allein in den Jahren 2011 bis 2012 insgesamt 32 dieser Verfahren dort anhängig gewesen sind. Weiterhin entfaltet die Beteiligt...

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