Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 13.11.2014; Aktenzeichen 5d F 3/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Prof. Dr. R. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 13.11.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin H. werden der angefochtene Beschluss (Ziffer 1.) - auch in der Fassung des Beschlusses vom 20.5.2015, durch den der Anschlussbeschwerde der Vertreterin der Landeskasse gegen den angefochtenen Beschluss abgeholfen worden ist - und die Vergütungsfestsetzung gemäß Verfügung des AG Ludwigshafen am Rhein vom 18.4.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Rechtsanwältin H. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 974,85 EUR.
3. Das Verfahren der Erinnerung und Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts Prof. Dr. R. ist mangels Beschwer unzulässig, weil sich der angefochtene Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein allein auf die Festsetzung der Gebühren bezieht, die der Rechtsanwältin H. zustehen.
2. Die zulässige Beschwerde der Rechtsanwältin H. führt dagegen weitgehend zum Erfolg.
Ob und inwieweit aufgrund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich, der auch zunächst nicht im Verfahren anhängige Gegenstände betrifft (sog. Mehrvergleich), dem beigeordneten Rechtsanwalt auch mit dem Vergleichsabschluss zusammenhängende sonstige Gebühren (d.h. neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrens- und Terminsgebühr) aus der Staatskasse zu gewähren sind, ist streitig.
Das OLG Koblenz (FamRZ 2014, 1877; AGS 2014, 527) vertritt die Auffassung, dass sich die Erstattungsfähigkeit solcher Gebühren in diesen Fällen gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses richtet. Soweit sich die Bewilligung ohne eine ausdrückliche Erstreckung auf die genannten Gebühren auf den Vergleich richtet, reiche dies allein nicht aus, um auch die weiteren Gebühren zu umfassen. Das OLG Köln (FamRZ 2014, 1875; ähnlich Keske NJW 2014, 2805) ist dagegen der Meinung, derartigen Formulierungen sei regelmäßig zu entnehmen, dass alle entstandenen Gebühren von der Landeskasse zu erstatten sind.
In vorliegendem Fall wurde dem Antragsteller zunächst durch Beschluss vom 14.3.2015 Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Im Termin vom 18.3.2014 wurde eine Vereinbarung geschlossen, die neben dem eigentlichen Verfahrensgegenstand (Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung vom 12.6.2012) auch eine weiter gehende Umgangsregelung enthielt. Der Verfahrenswert wurde für das gerichtliche Verfahren auf 1.000 EUR und für die Vereinbarung bzgl. des Umgangs auf weitere 3.000 EUR festgesetzt. Noch vor Niederlegung der Vereinbarung ist im Protokoll festgehalten:
"Beschluss: Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe auch zum Abschluss der folgenden Vereinbarung bewilligt."
Hinsichtlich der Auslegung einer solchen erweiterten Bewilligung neigt das Beschwerdegericht der Auffassung des OLG Köln zu. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil auch auf der Grundlage der Auffassung des OLG Koblenz die von der Rechtsanwältin geforderten weiteren Gebühren zu gewähren sind. Von einer Erstreckung der Bewilligung für den Mehrvergleich auch auf diese Gebühren kann nämlich auszugehen sein, wenn zwischen dem eigentlichen Verfahrensgegenstand und dem zusätzlichen Gegenstand des Mehrvergleichs ein enger Zusammenhang besteht (OLG Koblenz AGS 2014, 527 für Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt).
So liegt der Fall hier. Die Vollstreckung der ursprünglichen Umgangsvereinbarung und die Frage einer Neuregelung des Umgangs waren eng miteinander verwoben. Der das Ausgangsverfahren führende Richter war daher ohne weiteres in der Lage, auch die für den Antragsteller bestehenden Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) hinsichtlich des erweiterten Gegenstandes der Vereinbarung zu überprüfen. Es besteht daher auch hier kein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung der Bewilligungsentscheidung.
Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist gegenüber ihrem Festsetzungsantrag lediglich um die bereits dem Rechtsanwalt Prof. Dr. R. gewährte Postpauschale zu kürzen, nachdem durch den Beschluss vom 14.3.2014 auch angeordnet war, dass der Landeskasse Mehrkosten für den dem Antragsteller hierdurch zugestandenen Anwaltswechsel nicht entstehen dürften.
Die Gebühren berechnen sich danach wie folgt:
1. |
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 3101 Nr. 1, § 15 Abs. 3 RVG, 0,8 Gebühr aus Wert 3 T EUR |
0,8×201 |
160,80 |
2. |
Terminsgebühren VV Nr. 3310 aus Wert 1 T EUR und VV Nr. 3104 aus Wert 3 T EUR, i.V.m. § 15 Abs. 3 RVG |
0,3×80+1,2×201 |
265,20 |
3. |
Einigungsgebühr VV Nr. 1000, 1003, § 15 Abs. 3 RVG aus Wert 4 T EUR |
1,5×252 |
378,00 |
4. |
Postpauschale abzüglich Erstattung RA R. |
20-4,80 |
15,20 |
5. |
Summe |
|
819,20 |
6. |
Summe zuzüglich 19 % MWSt |
155,65 |
974,85 |
Unter Abzug der bereits gewährten 563,58 EUR sind der Beschwerdeführerin daher weitere 411,27 EUR auszuzahl...