Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich. gerichtlicher Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung für Architekt … F. Antragsgegner und Beschwerdeführer
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 16.02.1988; Aktenzeichen 2 F 157/83) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert:
Der Antrag der Staatskasse vom 26. Oktober 1987 auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A.
Zwar ist die Auszahlung der 6 533,34 DM am 3. Juni 1986 auf die Rechnung des Sachverständigen vom 26. Mai 1986 zu Unrecht erfolgt, soweit dieser Betrag nicht durch den Vorschuß von 1 500,– DM gedeckt war, dessen Einzahlung das Familiengericht der Klägerin durch Beweisbeschluß vom 27. November 1984 aufgegeben hatte und die am 8. Januar 1985 entrichtet worden waren. Hier haben sich die Parteien, die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 1986 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. März 1986, dem Familiengericht gegenüber mit einer über die gesetzliche hinausgehenden Entschädigung des Sachverständigen von 5 600,– DM zuzüglich Nebenkosten und 14 % Mehrwertsteuer einverstanden erklärt. In einem solchen Fall ist die vereinbarte höhere Entschädigung gemäß § 7 Abs. 1 ZSEG nur zu gewähren, wenn und soweit vorher ein ausreichender Betrag in die Staatskasse gezahlt wurde (OLG München MDR 1984, 679; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 33). Das war hier jedoch lediglich in Höhe von 1 500,– DM der Fall.
Entscheidungsgründe
B.
Es darf aber trotz der somit rechtswidrigerweise erfolgten Auszahlung von 5 033,34 DM die Entschädigung des Sachverständigen nicht mehr auf weniger als 6 533,40 DM festgesetzt werden.
I.
Dies zwar nicht schon deshalb, weil der Vermerk des Familiengerichts vom 3. Juni 1986 auf der Auszahlungsanordnung über 6 533,34 DM, der Sachverständige sei „bestimmungsgemäß zu entschädigen”, bereits eine gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG darstellte, so daß kein Raum für eine erneute mehr wäre, sondern nur eine Anfechtung des als gerichtliche Festsetzung aufzufassenden Vermerks vom 3. Juni 1986 in Betracht käme. Denn in der Verfügung, einen Sachverständigen bestimmungsgemäß zu entschädigen, liegt keine gerichtliche Festsetzung i. S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG (BGH Rpfleger 1969, 88; KG KostRspr. § 16 ZSEG Nr. 79).
II.
Eine Festsetzung der Sachverständigenentschädigung auf weniger als 6 533,34 DM ist aber deshalb nicht mehr möglich, weil dem Sachverständigen Vertrauensschutz zu gewähren ist.
1. Die Frage, ob, und falls ja, unter welchen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen eine zu Unrecht ausgezahlte Entschädigung vom Sachverständigen zurückgefordert werden darf, ist in ZSEG nicht geregelt. § 15 Abs. 5 ZSEG schreibt zwar vor, daß Ansprüche auf Erstattung zuviel gewährter Entschädigung in zwei Jahren verjähren. Er bestimmt insoweit die entsprechende Anwendung von § 10 Abs. 3 GKG, legt also fest, daß die zweijährige Frist mit dem Ablauf des Jahres in Gang kommt, in dem die Entschädigung ausgezahlt worden ist. Diese Vorschrift zieht aber nur eine äußerste zeitliche Grenze für eine Rückforderung, die, wenn dem Sachverständigen Vertrauensschutz gebührt, unterschritten werden kann (Lauterbach, Kostengesetze, 23. Aufl., § 15 ZSEG Anm. 4; a. A. Meyer/Höver, ZSEG, 17. Aufl., Rdn. 403).
2. In Rechtsprechung und Schrifttum sind folgende Lösungsvorschläge zur Ausfüllung der hier erörterten Gesetzeslücke gemacht worden:
a) Die erste Auffassung hält eine Rückforderung gegenüber einem gutgläubigen Sachverständigen nach 18 Monaten für ausgeschlossen, es sei denn, der Sachverständige habe vorher Kenntnis von der Beanstandung der an ihn ausgezahlten Entschädigung erlangt. Dabei lassen die Vertreter dieses Standpunkts die eben genannte Frist teils mit dem Ablauf des Jahrs, in dem die Festsetzung erfolgt ist (OLG Köln JurBüro 1975, 208, 210; LSG Baden-Württemberg Justiz 1978, 416), teils mit dem Ende des Jahres beginnen, in dem die Entscheidung zur Hauptsache rechtskräftig wird oder das Verfahren sich anderweitig erledigt (OLG Hamm Rpfleger 1973, 36).
b) Die zweite Auffassung wendet § 7 Satz 1 GKG entsprechend an. Dabei gestatten die einen Vertreter dieser Ansicht eine Rückforderung bis zum Ablauf des nächsten Jahres nach abschließender Erledigung des Verfahrens (KG Rpfleger 1981, 456, 457), während die anderen sie nur solange zulassen wollen, bis nach dem Ende des Jahres, in dem die Festsetzung der Sachverständigenentschädigung erfolgte, ein weiteres verstrichen ist (Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl., Rdn. 1001).
c) Die dritte Auffassung wendet § 48 BVwVfG entsprechend an, der gemäß § 1 LVwVfG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. 308) als rheinland-pfälzisches Landesrecht gilt (Jessnitzer, Rpfleger 1980, 216/217; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 8. Aufl. 289/290; Lappe, Justizkostenrecht, 190/191; Lappe Anm. zu KG KostRspr., § 16 ZSEG Nr. 71). Das bedeutet, daß gegenüber einem gutgläubigern Sachverständigen ...