Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Beschluss vom 26.03.2013; Aktenzeichen 12 AR 96/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgsetzt.
Gründe
I. Der am 2.2.2012 gegründete Verein begehrt die Eintragung in das Vereinsre- gister. Nach seiner Satzung ist der Zweck des Vereins die sportliche Ertüchtigung sei- ner Mitglieder und die planmäßige Pflege und Förderung aller Arten von Leibesübu n- gen. Zur Erreichung dieses Zwecks betreibt der Verein ein Fitnessstudio.
Das Registergericht hat die Anmeldung nach Einholung einer Stellungnahme der IHK ... abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen wirtschaftli- chen Verein, der nach § 21 BGB nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kön- ne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).
II.1. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das AG die Eintragung des Vereins mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen nicht eintragungsfähigen wirtschaftlichen Verein handele. Im Einzelnen gilt folgendes:
Nach § 21 BGB erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen G e- schäftsbetrieb gerichtet ist, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregis- ter. Ein Verein mit dem Zweck eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann dagegen nach § 22 BGB dieses Ziel nur durch staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit erlan- gen. Der in den Vorschriften getroffenen Unterscheidung von eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Vereinen liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass die Sicherheit des Rechtsverkehrs bei Vereinen mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung keines besonderen Schutzes bedarf. Insofern lässt das Gesetz die allgemeinen ve r- einsrechtlichen Normativbestimmungen genügen, bei deren Erfüllung Anspruch auf Eintragung und damit Erwerb der Rechtsfähigkeit besteht. Bei Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung wird im Gegensatz dazu grundsätzlich ein besonderer Schutz des Rechtsverkehrs für erforderlich angesehen, weshalb sich diese Personen- vereinigungen, wenn sie vereinsrechtlich organisiert sein wollen, regelmäßig einer b e- sonderen staatlichen Prüfung unterwerfen oder sich der Rechtsform der handelsrecht- lichen Gesellschaften oder der Genossenschaft bedienen, für die entsprechende Schutzvorschriften - insbesondere für die Haftung - vorgesehen sind (BGHZ 45, 395 ff.). Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen folgt die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Se- nat anschließt, der von Karsten Schmidt begründeten typologischen Methode, nach der von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen ist, deren Zweck auf einen wirtschaftli- chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Schmidt, Rpfleger 1988, 45 ff. jew. m.w.N.). Es handelt sich zum einen um den Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an e i- nem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet (Typ
1), zum anderen um den Verein mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren (aus den Mitgliedern bestehenden) Markt (Typ 2) und schließlich den Verein, der eine g e- nossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgeglieder- ten unternehmerischen Tätigkeiten betraut wird (Typ 3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verein selbst die Absicht der Gewinnerzielung hat oder ob letztlich nur die Mitglieder ihre wirtschaftlichen Interessen durch den Verein verfolgen (BGHZ 45, 395). Die Verfolgung einer unternehmerischen Tätigkeit ist nur dann eintragungsunschädlich, wenn sie als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (BGHZ 85, 84; Karsten Schmidt, a.a.O., S. 46).
Im hier zu entscheidenden Fall steht fest, dass der Verein im Sinne von Typ 1 der vor- stehenden Klassifizierung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.
Nach Mitteilung der IHK ... bietet das Fitnessstudio des Vereins die typischen Leis- tungen eines an einem äußeren Markt gewerblich tätigen Fitnessstudios an, wie etwa Cardio-Training, Fitness-Training, Yoga und Bodyshaping sowie Ernährungsberatung. Der Verein bietet auf seinem Internetauftritthttp://www.g.de/index.htm) ein "kostenloses Probetraining" an, was bereits im Umkehrschluss belegt, dass die sportli- che Betätigung im Weiteren nicht kostenlos, sondern, wie ebenfalls dort dargestellt "preiswert" ist. Der Verein wirbt mit den Erfolgen der bei ihm tätigen Trainer und mit für einen Gewerbetreibenden typischen Aussagen (kostenloses Probetraining, preiswerter Mitgliedsbeitrag) um Kunden auf einem Markt, der ganz überwiegend von im Vergleich zu einem Idealverein steuerlich stärker belasteten Gewerbetreibenden bedient wird. Im Verhältnis zu diesen Konkurrenzunternehmen läge in der Anerkennung des betroff e- nen Vereins als Idealverein, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde, damit auch eine unberechtigte Bevorzugung bei der Besteuerung.
Im Weiteren unterscheide...