Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoption des nichtehelich geborenen minderjährigen Kindes
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert der Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich jedenfalls daraus, daß seine Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Hermeskeil vom 7. August 1991, mit dem dieses die Annahme des beteiligten Kindes als gemeinschaftliches eheliches Kind der Beteiligten zu 2) und 3) ausgesprochen hat, als unzulässig verworfen. Die hiergegen mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Gemäß § 56 e Satz 3 Halbsatz 1 FGG ist ein Beschluß, durch den das Vormundschaftsgericht die Annahme des Kindes ausspricht, unanfechtbar. Diese Regelung gilt ausnahmslos und ist wegen ihrer Eindeutigkeit einer anderweitigen Auslegung, wie sie der Beteiligte zu 1) aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten hält, nicht zugänglich.
Auch sieht der Senat keine Veranlassung, die Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten Vorschrift in Zweifel zu ziehen und sie deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten käme allenfalls ein Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht. Das Grundgesetz garantiert jedoch nicht die Mehrstufigkeit aller gerichtlichen Verfahren, so daß es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen ist, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung auszuschließen, es mithin bei einem einstufigen gerichtlichen Verfahren zu belassen (vgl. etwa BVerfGE 41, 23, 26; 49, 329, 340/341). Zu einer anderen Beurteilung besteht entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) auch nicht deshalb Veranlassung, weil (erst) mit dem Ausspruch der Adoption das (eingeschränkte) Elternrecht des nichtehelichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. zur verfassungsrechtlichen Qualität etwa BVerfGE 56, 363, 380 ff und MK/Lüderitz, BGB, 2. Aufl., Vor § 1741 Rdnr. 34 ff) erlischt. Denn das Vormundschaftsgericht ist gehalten, die bestehenden Rechte des nichtehelichen Vaters (vgl. § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB) bereits bei seiner Entscheidung über die Kindesannahme von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls die Pflicht zur Beratung des nichtehelichen Vaters über seine Rechte beim zuständigen Jugendamt einzufordern (vgl. SGB VIII § 51 Abs. 3). Ob dagegen die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes allein die Einwilligung der Mutter, nicht dagegen diejenige des Vaters erforderlich ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, was der Beteiligte zu 1) möglicherweise in Abrede stellen will, ist keine Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses eines Rechtsmittels gegen die Annahmeentscheidung des Vormundschaftsgerichts, mithin für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Pflicht des Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 KostO) und die weiteren Beteiligten zum Rechtsbeschwerdeverfahren nicht hinzugezogen worden sind. Von einer Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO sieht der Senat ab, da der Beteiligte zu 1) mit dem Beschwerdeverfahren ersichtlich seihe eigenen Interessen und nicht diejenigen des betroffenen Kindes verfolgen will. Den Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO festgesetzt.
Unterschriften
Paulsen, Giersch, Morgenroth
Fundstellen