Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Beschluss vom 04.04.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - Altenkirchen vom 4.4.2013 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Löschungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer des im Betreff genannten Grundstücks. Zugunsten der Beteiligten zu 2) und ihres am 29.10.2004 gestorbenen Ehemannes ist in Abteilung III des Grundbuchs eine Sicherungshypothek über 10.000 EUR eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung vom 8.5.2003 ist die Eintragung der Hypothek "in Gesamtgläubigerschaft" bewilligt worden.
Mit notarieller Urkunde vom 4.10.2012 hat die Beteiligte zu 2) die Löschung der Hypothek bewilligt und die Beteiligten zu 1) als Eigentümer der Löschung zugestimmt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem AG den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es nach § 19 GBO der Bewilligung der Erben des miteingetragenen Gesamtgläubigers bedürfe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II.1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. In der Sache führ das Rechtsmittel zum Erfolg.
Es entspricht der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass aus der alleinigen materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis eines Gesamtgläubigers (§ 428 BGB) folgt, dass er auch ohne Mitwirkung der anderen Gesamtgläubiger die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Pfandrechts bewilligen kann (KG JW 1937, 3158; OLG Bremen, OLGZ 87, 29; BayObLG Rpfleger 1996, 21; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rz. 57). In einer weiteren Entscheidung (OLGZ 65, 92) hat das KG Zweifel hieran nur für den Fall geäußert, dass eine Hypothek auch nur für einen von mehreren Gesamtgläubigern eingetragen sein könne, so dass einem anderen, durch die Hypothek nicht berechtigten Gesamtgläubiger die Bewilligungsbefugnis fehlen und es auf die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung ankommen könnte. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Bewilligungsbefugnis des einzelnen Gesamtgläubigers beruht unmittelbar auf seiner sich aus dem Gesetz ergebenden materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis.
Aus der Tatsache, dass die Gesamtgläubigerschaft hier entgegen der Sollvorschrift des § 47 Abs. 1 GBO nicht auf dem Grundbuchblatt eingetragen war, ergibt sich nichts anderes. Die Eintragung im Grundbuch hat die Bewilligungserklärung ausdrücklich in Bezug genommen, aus der sich wiederum die Gesamtgläubigerschaft ergibt.
Fundstellen
FGPrax 2014, 59 |
MittBayNot 2014, 533 |
NotBZ 2014, 196 |
NJOZ 2014, 513 |