Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstellung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1986
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.02.1990; Aktenzeichen 4 T 67/90) |
AG Koblenz (Aktenzeichen 41 UR II 21/88 - WEG) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Koblenz zurückverweisen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner war bis zum 31. Dezember 1986 Verwalter der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Durch schriftlichen, im Dezember 1986 im Umlaufverfahren gefaßten einstimmigen Beschluß der Wohnungseigentümer wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 … zum neuen Verwalter bestellt; dieser hatte die Wahl am 31. Dezember 1986 angenommen.
Die Antragsteller haben den Antragsgegner auf Erstellung und Vorlage einer den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 (Jahresabrechnung 1986), hilfsweise auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen in Anspruch genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Beschluß vom 15. Januar 1990 den Antrag auf Erstellung und Vorlage einer Jahresabrechnung zurückgewiesen und den Antragsgegner verurteilt, eidesstattlich zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Jahresabrechnung 1986 so vollständig angegeben hat, wie er dazu im Stande war. Zur Begründung der Abweisung des Hauptantrages hat sich das Amtsgericht auf einen während des Verfahrens ergangenen Hinweis- und Auflagenbeschluß vom 8. August 1989 bezogen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht Koblenz mit Beschluß vom 16. Februar 1990 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1986.
Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2, 22 Abs. 1, 20 Abs. 2 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Satz 1 FGG). Denn die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen die Entscheidung nicht.
Die Vorinstanzen haben zutreffend im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 43 WEG entschieden, obwohl der Antragsgegner bei Einleitung des Verfahrens bereits aus seinem Amt als Verwalter der eingangs bezeichneten Wohnanlage ausgeschieden war. Die von den Antragsteilern geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffen die frühere Verwaltertätigkeit des Antragsgegners; dieser Zusammenhang der streitigen Ansprüche mit den Verwalterpflichten (§§ 21 Abs. 4, 28 WEG, 259 Abs. 2 BGB) läßt den hierfür eröffneten Rechtsweg über die Dauer des Verwaltervertrages hinaus fortbestehen, da es hierbei um noch nicht erledigte Aufgaben des Verwalters im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG geht und damit der für die Frage des Rechtsweges maßgebliche Gemeinschaftsbezug fortbesteht (vgl. nur BayObLGZ 1975, 161, 163; OLG Hamm OLGZ 1975, 157, 158, jew. m.w.N.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Wohnungseigentümer durch den derzeitigen Verwalter der Wohnanlage vertreten werden; diese Befugnis des Verwalters folgt aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, nachdem er hierzu durch einstimmigen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 20. April 1988 ermächtigt worden ist (vgl. Versammlungsprotokoll zu TOP 3).
Das Landgericht hat die Verfahrensrüge der Antragsteller, der amtsgerichtlichen Entscheidung ermangele es wegen der alleinigen Bezugnahme auf den Hinweis- und Auflagenbeschluß vom 8. August 1989 an einer ordnungsgemäßen Begründung, als ungerechtfertigt zurückgewiesen. In der Sache hat es die Frage offengelassen, ob der Antragsgegner als zum 31. Dezember 1986 ausgeschiedener Verwalter noch zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet war; es hat sich die Auffassung des Amtsgerichts zu eigen gemacht, daß eine etwaige diesbezügliche Verpflichtung des Antragsgegners durch die von ihm vorgelegten Unterlagen erfüllt sei. Vorhandene Unzulänglichkeiten stellten die Erfüllung nicht in Frage, sondern seien allein Gegenstand des vom Amtsgericht angeordneten Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Diese Argumentation hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zutreffend allerdings hat das Landgericht die – mit der Rechtsbeschwerde weiterhin verfolgte – Verfahrensrüge der Antragsteiler als unzutreffend angesehen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß sich ei...