Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung für die Pflegschaft über ein Sammelvermögen - Festsetzung gegen die Staatskasse
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 26.06.2006; Aktenzeichen 2 T 352/06) |
AG Andernach (Aktenzeichen 8 VIII 21358/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 197,47 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter der Beteiligten zu 1) bis 4), eine Taxifahrerin, kam im Jahre 2000 als Opfer eines Verbrechens ums Leben. Eine daraufhin aus der Bevölkerung initiierte Spendenaktion zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 4) erbrachte ein beträchtliches Sammelvermögen.
Mit Beschluss vom 25.6.2000 hat das AG Pflegschaft für das Sammelvermögen gem. § 1914 BGB angeordnet und den Beteiligten zu 5) zum Pfleger bestellt.
Im Rahmen des Verfahrens über die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 5) hat das AG mit Beschluss vom 23.3.2006 den Beteiligten zu 1) bis 4) einen Rechtsanwalt als "Verfahrenspfleger" für die "Wahrnehmung der Interessen der Pfleglinge bei der Vergütungsfestsetzung des Pflegers für das Sammelvermögen" beigeordnet. Mit weiterem Beschluss vom 26.4.2006 hat es die Höhe der Vergütung festgesetzt. Gegen die Anordnung, dass der Betrag aus dem Sammelvermögen zu erstatten ist, hat sich der "Verfahrenspfleger" der Beteiligten zu 1) bis 4) mit der sofortigen Beschwerde zur Wehr gesetzt.
Das LG, dessen Entscheidung veröffentlicht ist in MDR 2006, 1353, hat nach sachlicher Prüfung das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Der Frage, ob die Vergütung des Pflegers für ein Sammelvermögen gegen das Sammelvermögen oder gegen die Staatskasse festzusetzen ist, hat es dabei grundsätzliche Bedeutung zugemessen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, weil sie das LG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 56g Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 FGG). Sie ist auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) bis 4) liegt vor, obwohl - wie noch ausgeführt wird - die Erstbeschwerde unzulässig ist. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass dem Beschwerdeführer, wenn das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel nach sachlicher Prüfung als unbegründet zurückgewiesen hat, obwohl es als unzulässig hätte verworfen werden müssen, die weitere Beschwerde zusteht (vgl. OLG Zweibrücken v. 6.3.1981 - 3 W 14/81, OLGZ 1981, 396, 397; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Begehren der Beteiligten zu 1) bis 4) ist unzulässig, weil sie durch die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Vergütung des Beteiligten zu 5) gegen das Sammelvermögen und nicht gegen die Staatskasse festzusetzen, nicht im Rechtssinne beschwert sind, § 20 FGG.
Die Frage des Vergütungsanspruchs eines Pflegers für ein Sammelvermögen (§ 1914 BGB) richtet sich nach den Vorschriften über die Vormundschaft, die entsprechend anzuwenden sind, §§ 1915 Abs. 1, 1836 ff. BGB. Der Sammelvermögenspfleger verwaltet im Rahmen seiner Tätigkeit die gesammelte Vermögensmasse und hat sie deren Bestimmung entsprechend zu verwenden; er ist also nicht Vertreter von Personen, sondern Sachpfleger (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1972 - II ZR 28/69 Rz. 27, zit. nach juris). Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind daher nicht Rechtsträger der Sachpflegschaft. Dass sie ein wirtschaftliches Interesse an einem möglichst hohen Sammelvermögen haben, ändert daran nichts. Die "Verfahrenspflegerbestellung" durch das AG vom 23.3.2006 für die Beteiligten zu 1) bis 4) ging deshalb ins Leere.
Unabhängig davon billigt der Senat die Auffassung des LG, dass in diesem Fall eine dem Pfleger gem. § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1836 BGB zustehende Vergütung ausschließlich gegen das Sammelvermögen festgesetzt werden darf. Für die Festsetzung gegen die Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Die Pflegschaft wird unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn nicht das Gericht bei der Bestellung feststellt, dass der Pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder die besonderen Gründe des § 1836 Abs. 3 BGB vorliegen. Die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse kommt dabei nur im Fall des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und auch dort nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Mündel mittellos ist, §§ 1836a, 1836d BGB. Im Fall der Pflegschaft für ein gesammeltes Vermögen nach § 1914 BGB ist ein solcher Ausnahmefall schon begrifflich nicht denkbar, da - wie oben ausgeführt - ein Mündel, auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen wäre, gar nicht vorhanden ist. Auch insoweit kann auf die von dem Zweck der Sammlung begünstigten Personen und deren Vermögenslage nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer widerspricht dies nicht ...