Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung gem. § 11 Abs. 2 VAHRG ist gem. § 621a Abs. 1. ZPO i.V.m. § 19 FGG die einfache Beschwerde statthaft.
2. § 11 Abs. 2 VAHRG gibt dem FamG ein eigenständiges Recht, von den beteiligten Ehegatten (und deren Hinterbliebenen) Auskunft über Versorgungsanwartschaften zu verlangen. Auskunftsrecht des Gerichtes nach § 11 Abs. 2 VAHRG und Auskunftsanspruch der Ehegatten gem. § 1587e i.V.m. § 1580 BGB bestehen eigenständig nebeneinander, ein Rangverhältnis ist nicht gegeben.
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 20.11.2003; Aktenzeichen 1 F 180/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das FamG hat den Antragsgegner mit der angefochtenen Entscheidung unter Fristsetzung zum 5.1.2004 und Zwangsgeldandrohung zur Auskunft über seine bei der ... Australia erworbenen Betriebsrentenanwartschaften gem. § 11 Abs. 2 VAHRG aufgefordert.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung der Anordnung sowie der Zwangsgeldandrohung, hilfsweise die Verlängerung der Beibringungsfrist bis zum 20.4.2004. Er meint, die Aufforderung zur Auskunftserteilung sei schon deshalb nicht von § 11 VAHRG gedeckt, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob die australische "Rentenanwartschaft" in den Zugewinn falle oder dem Versorgungsausgleich unterliege. Da jedenfalls die Antragstellerin die Anwartschaft als dem Zugewinnausgleich unterliegend ansehe, komme § 11 VAHRG nicht zur Anwendung. Im Übrigen sei vorrangig über den Auskunftsantrag der Antragstellerin gem. § 1587e Abs. 1 BGB i.V.m. § 1580 BGB zu entscheiden gewesen, statt der Antragstellerin in Anwendung von § 11 Abs. 2 VAHRG von Amts wegen Hilfestellung zu leisten. Er habe beabsichtigt, die Frage der Zugehörigkeit der australischen Rentenanwartschaften möglicherweise im Auskunftsverfahren der Antragstellerin durch das Pfälzische OLG klären zu lassen. Jedenfalls seien die Androhung eines Zwangsgeldes - noch dazu in der Höhe von 25.000 Euro - sowie die gesetzte Beibringungsfrist unverhältnismäßig. Er habe dem Gericht durch Schriftsatz vom 19.11.2003 mitgeteilt, dass er aufgrund des Todes seiner Mutter nach Australien gereist sei und dort ca. drei bis vier Monate zur Unterstützung seines gebrechlichen Vaters bleiben müsse. Deshalb könne er derzeit die angeforderten Unterlagen, die sich teils in einem Banksafe in Deutschland befänden, teils bei der rd. 2.500 km entfernten Niederlassung der ... in Australien beschafft werden müssten, nicht innerhalb der zu kurz bemessenen Frist beibringen.
Das FamG hat im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung die Beibringungsfrist auf den 29.2.2004 verlängert und im Übrigen eine Abhilfe verweigert.
II. Gegen die Aufforderung zur Auskunft gem. § 11 Abs. 2 VAHRG sowie die Zwangsgeldandrohung (§ 33 FGG) ist gem. § 621a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 FGG die einfache Beschwerde statthaft. Bei der Androhung nach § 11 Abs. 2 VAHRG handelte es sich um eine verfahrensfördernde Zwischenverfügung des FamG, die nach § 19 FGG anfechtbar ist, weil sie selbst in die Rechte des Antragsgegners eingreift, indem sie ihm eine Verpflichtung zum Tätigwerden auferlegt und die Grundlage für eine zwangsweise Durchsetzung im Wege des § 33 FGG bildet (OLG Hamm RPfleger 1989, 61; OLG Braunschweig v. 5.8.1993 - 2 WF 79/93, MDR 1994, 488 = OLGReport Braunschweig 1994, 92 = FamRZ 1995, 300; Keidel/Kuntze/Winkler/Kuntze, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 53b Rz. 9c). Gleiches gilt auch für die Zwangsgeldandrohung als solche (BGH v. 17.9.1980 - IVb ZB 565/80, MDR 1981, 36 = FamRZ 1981, 25; Keidel/Kuntze/Winkler/Kuntze, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 64 Rz. 52).
Das Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FamG den Antragsgegner zur Auskunft über die von ihm erworbenen australischen Betriebsrentenanwartschaften aufgefordert hat. § 11 Abs. 2 VAHRG begründet - ebenso wie § 53b FGG - eine Auskunftspflicht ggü. dem Gericht. Die - mit Wirkung ab 1.4.1983 eingeführte - Vorschrift gibt dem Gericht ein eigenständiges Recht, von den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen Auskunft über Versorgungsanwartschaften zu verlangen. Das Gericht braucht die Ehegatten nicht mehr - wie nach der Rechtslage vor April 1983 - zur Durchsetzung der Auskunftserteilung auf die zwischen ihnen bestehende Auskunftspflicht gem. § 1587e BGB i.V.m. § 1580 BGB zu verweisen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 11 VAHRG Rz. 2; Keidel/Kuntze/Winkler/Kuntze, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 64 Rz. 52; Staudinger/Rehme, 1998, § 11 VAHRG Rz. 4). Auskunftsanspruch der Ehegatten nach § 1587e i.V.m. § 1580 BGB und Auskunftsrecht des Gerichtes nach § 11 Abs. 2 VAHRG bestehen eigenständig nebeneinander; ein Rangverhältnis ist nicht gegeben. Daher kann weder einem Auskunftsverlangen nach...