Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde. Befristung
Leitsatz (amtlich)
1. §§ 652, 648 ZPO
Zur Statthaftigkeit der Beschwerde des Antragstellers im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren.
2. §§ 646 ZPO, 7, 3 UVG
Befristung des wegen Unterhaltsvorschussleistungen zukünftig übergehenden Unterhaltsanspruchs bei Festsetzung im vereinfachten Verfahren.
Normenkette
UVG §§ 3, 7; ZPO §§ 646, 648, 652
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 22.01.2007; Aktenzeichen 1 FH 19/06) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet sich das antragstellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2007 den Antrag vom 8.12.2006 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. § 645 ZPO teilweise zurückgewiesen hat, indem sie den Zeitraum unter Hinweis auf die Leistungsdauer gem. § 3 UVG von höchstens 72 Monaten beschränkt hat.
I. Das Rechtsmittel ist gem. § 652 ZPO statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist auch dem Antragsteller im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren eröffnet, wenn der Antrag nach § 646 ZPO zulässig ist und eine Einwendung i.S.v. § 652 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 648 Abs. 1 ZPO geltend gemacht wird (PfOLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1160 m.w.N.; OLG München FamRZ 2002, 547; OLG Koblenz FamRZ 2005, 2000; Nomos HkZPO/Kemper, § 652 Rz. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 652 Rz. 4 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 652 Rz. 4 entgegen der noch in der 21. Aufl. vertretenen gegenteiligen Ansicht). Die Gegenmeinung (OLG Naumburg FamRZ 2003, 690; MünchKomm/Coester-Waltjen, ZPO, 2. Aufl., § 652 Rz. 4 f.) überzeugt nicht. Sie versagt einem Antragsteller die sofortige Beschwerde des § 652 ZPO unter Hinweis auf die in § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO statuierte Unanfechtbarkeit der Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit. Eine solche Situation ist hier indes nicht gegeben. Denn ein Antragsteller, dessen zulässigem Antrag materiell nicht (voll) entsprochen wird, ist durch die insoweit unterbliebene Unterhaltsfestsetzung ebenso in der Sache beschwert wie der Antragsgegner, zu dessen Lasten ein (zu hoher) Unterhaltsanspruch festgesetzt wird. Dem Antragsteller muss es deshalb ebenso wie dem Antragsgegner gestattet sein, die gem. § 652 ZPO zulässigen Einwendungen des § 648 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde geltend zu machen (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769).
Vorliegend rügt das Land, dass die Rechtspflegerin den Zeitpunkt, bis zu dem Unterhalt gezahlt werden soll, zu früh angesetzt und damit den Zahlungszeitraum verkürzt hat. Dies ist eine Einwendung gem. § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO analog, die mit der sofortigen Beschwerde erhoben werden kann.
II. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO. Denn § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG räumt dem Leistungsträger ausdrücklich das Recht ein, bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch auf künftige Leistungen zu klagen. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausführt, sind Unterhaltsvorschussleistungen gem. § 3 UVG auf eine Leistungsdauer von 72 Monaten begrenzt, so dass auch im vereinfachten Verfahren Unterhalt nicht für mehr als 72 Monate festgesetzt werden kann. Ob es während dieses Zeitraums - wie das Land geltend macht - zu Zahlungsunterbrechungen kommt, ist ungewiss und kann deshalb nicht Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung sein. Gegebenenfalls muss der Anspruch, wenn der jetzt errichtete Titel durch Zeitablauf verbraucht ist und aufgrund zwischenzeitlicher Unterbrechungen weitere Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden, erneut tituliert werden.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Land ist von Kosten befreit, § 2 Abs. 1 GKG. Der Antragsgegner hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Aus den vorgenannten Gründen erübrigt sich auch eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.
Fundstellen
Haufe-Index 1825940 |
FamRZ 2008, 289 |
OLGR-West 2007, 940 |