Entscheidungsstichwort (Thema)
Klauselumschreibung bei Nießbrauchvermächtnis
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Klauselumschreibung bei testamentarisch vermachtem Nießbrauch an einem Nachlass.
Normenkette
BGB § 1089; ZPO § 738
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In dem Ausgangsrechtsstreit gegen den am 29.1.2002 verstorbenen E.O. erwirkte die Antragstellerin ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Zweibrücken vom 23.9.1994 über 59.615,70 DM nebst Zinsen sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.1995 über 4.705,37 DM.
Die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ist die Witwe des Titelschuldners. Dieser hat ihr durch letztwillige Verfügung vom 22.1.2002 als Vermächtnis den Nießbrauch an seinem gesamten Nachlass zugewandt.
Mit Schreiben vom 27.1.2005 beantragte die Antragstellerin, ihr für das Versäumnisurteil und für den Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckbare Ausfertigungen gem. § 738 ZPO gegen die Antragsgegnerin zu erteilen. Der Rechtspfleger des LG Zweibrücken hat nach Anhörung der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine Annahme des Vermächtnisses durch die Antragsgegnerin sei weder offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, nicht sie müsse die Annahme des Vermächtnisses durch die Antragsgegnerin nachweisen, sondern diese eine etwaige Ausschlagung.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen durch den Rechtspfleger der ersten Instanz ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO statthaft (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 724 Rz. 13, m.w.N.) und wahrt die gesetzliche Form und Frist (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil der Rechtspfleger beim LG Zweibrücken mit Recht annimmt, dass die Voraussetzungen des bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nießbraucher gem. § 738 ZPO für entsprechend anwendbar erklärten § 727 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
1. Richtig ist, dass die Antragstellerin schon nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat, dass die Antragsgegnerin das ihr testamentarisch zugewandte Vermächtnis betreffend den Nießbrauch an der Erbschaft des Titelschuldners (§ 1089 BGB) durch Erklärung ggü. dem Beschwerten angenommen hat (vgl. § 2180 Abs. 2 S. 1 BGB).
Dieser Nachweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Annahme des Vermächtnisses bei dem LG offenkundig (§ 291 ZPO) gewesen wäre; im vorliegenden Fall ist auch diese Alternative des § 727 ZPO zweifelsfrei nicht erfüllt.
Allein der Umstand, dass sich die zu dem Klauselerteilungsantrag gehörte Antragsgegnerin nicht geäußert hat, genügt nicht, die Annahme des Vermächtnisses durch sie als nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden und damit nicht mehr nachweisbedürftig anzusehen; denn das bloße Schweigen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs reicht mangels einer Einlassungs- und Erklärungslast der Antragsgegnerin für die Klauselerteilung nicht aus (OLG Zweibrücken v. 26.10.1990 - 3 W 103/90, MDR 1991, 162 = NJW-RR 1991, 638 f.; OLG Stuttgart, RPfleger 2005, 207; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 16 V 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Komm. Zum Achten Buch der ZPO, Bd. I, 3. Aufl., § 726 Rz. 11, § 727 Rz. 32, jeweils m.w.N.).
2. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre für die Antragstellerin allein mit dem Nachweis der Annahme des Vermächtnisses durch die Antragsgegnerin ohnehin nichts gewonnen.
Denn nach § 738 ZPO setzt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nießbraucher voraus, dass der Gläubiger, wenn die entsprechenden Tatsachen nicht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden die ordnungsgemäße Bestellung des Nießbrauchs beweist (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Komm. Zum Achten Buch der ZPO, Bd. I, 3. Aufl., § 738 Rz. 3; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 16 V 2 a.E.).
Der Nießbrauch an einer Erbschaft (§ 1089 BGB) ist aber - wie jeder Nießbrauch - ein dingliches Recht und als solches zu unterscheiden von dem zu seiner Begründung führenden Kausalgeschäft, hier der Vermächtnisanordnung des Erblassers vom 22.1.2002 (Pohlmann in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1089 Rz. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., Einf. Vor § 1030 Rz. 4).
Nach § 2174 BGB führt die Anordnung eines Vermächtnisses lediglich dazu, dass der Vermächtnisnehmer im Falle der Annahme des Vermächtnisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, mithin auf die Leistung des vermachten Ve...