Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 21.11.2016; Aktenzeichen 43 F 221/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2017; Aktenzeichen XII ZB 356/17)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16.02.2017, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben am 30.05.2011 die Ehe miteinander geschlossen, deren Scheidung der Antragsteller vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Speyer beantragt hat. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - ... hat mit Beschluss vom 21.11.2016, der Antragsgegnerin zugestellt am 22.11.2016, die Ehe der Beteiligten geschieden.

Mit am selben Tag beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.12.2016 hat die Antragsgegnerin gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 30.01.2017 hat der Senat die Antragsgegnerin auf den Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist und die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde als unzulässig hingewiesen.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.02.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine unterschriebene Beschwerdebegründung mit Datum vom 22.12.2016 vorgelegt.

Zu dem Wiedereinsetzungsgesuch trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin vor, dass die Beschwerdeschrift am 22.12.2016 ausgefertigt und von Frau D., die in seiner Kanzlei den Postausgang fertige, zum Postbriefkasten gebracht worden sei. Aus der daneben vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau D. lässt sich u.a. entnehmen, dass die ausgehende Post in ein Postausgangsbuch eingetragen werde. Die Post werde von ihr getrennt kuvertiert und versandt, d.h. die regionale Post werde mit der Morgenpost, einem örtlichen regionalen Zusteller, versandt, während die auswärtige Post, wie etwa für Zweibrücken, separat mit der Deutschen Bundespost versendet werde. Grund sei, dass es schon öfter zu Verlusten von Postsendungen bei privaten Zustellern gekommen sei, denen überörtliche Post zur Zustellung übergeben worden sei. Einen solchen Verlust von Postsendungen bei der Deutschen Post habe sie in den letzten Jahren nicht gehabt bzw. sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Post an das OLG Zweibrücken mit weiterer Post u. a. an das LG Saarbrücken und das AG Stuttgart dann persönlich gegen 17.00 Uhr am 22.12.2016 auf ihrem Nachhauseweg in den Briefkasten Ecke P. ... / R. ... Weg eingeworfen.

Der Antragsteller hat beantragt, über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden wie rechtens.

Mit Beschluss vom 12.05.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung begründende Tatsachen bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden und der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.05.2017 ergänzend u.a. ausgeführt, Frau D. sei zum gegenständlichen Zeitpunkt die alleinige Mitarbeiterin gewesen, die das Fristenbuch geführt, überwacht und auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kontrolle der Eintragungen vorgelegt habe. Der Verfahrensbevollmächtigte übersende ausschließlich die regionale Post über den lokalen Postzusteller als Sammelpost. Der streitgegenständliche Schriftsatz sei mit der Deutschen Bundespost, da überregional, versendet worden. Ob weitere "Post" vom 22.12.2016 die Mandantschaft, Gegner oder Gerichte nicht erreicht habe, sei nicht bekannt und vorliegend auch gänzlich unerheblich.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Sätze 3, 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist und eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründende Tatsachen nicht glaubhaft gemacht sind, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist sind nicht gegeben.

Es fehlt an der Glaubhaftmachung von Tatsachen, nach denen die Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden bzw. ohne ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 85 Abs. 2 ZPO, an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels verhindert gewesen wäre.

Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung d...

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