Leitsatz (amtlich)
1. Ein Dienstwagen, der einem Ehegatten zur privaten Nutzung überlassen wurde, kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1361 a BGB sein.
2. Nutzungsentschädigungsansprüche wegen der verweigerten Herausgabe eines Haushaltsgegenstandes, sind im Rahmen einer Haushaltssache nach § 200 Abs. 2 FamFG geltend zu machen. Wird der Antrag gleichwohl als sonstige Familiensache gem. §§ 112 Nr. 3, 266 FamFG geltend gemacht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
BGB § 1361a; FamFG § 200 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Aktenzeichen 5 F 38/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 16. Juli 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 12.903,29 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 12. Oktober 2018 rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Trennung erfolgte spätestens im April 2016. Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1998, 1999 und 2003 geboren sind.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH. Im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit war ihm ab November 2011 ein Pkw VW Sharan zur Verfügung gestellt worden, den er der Antragsgegnerin zur Nutzung überlassen hatte. Die Antragsgegnerin nutzte den Pkw im Wesentlichen für familiäre Zwecke.
Nunmehr macht der Antragsteller Nutzungsentschädigungsansprüche dafür geltend, dass die Antragsgegnerin im Zeitraum von August 2016 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung am 12. Oktober 2018 das überlassene Fahrzeug weiter nutzte. In der verfahrenseinleitenden Antragsschrift hat er klargestellt, das Verfahren als "Familienstreitsache nach § 266 FamFG" geltend machen zu wollen. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 489,00 EUR bringt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 12. Oktober 2018 eine Gesamtforderung in Höhe von 12.903,29 EUR in Ansatz.
Mit notariellem Ehevertrag vom 10. September 2014 (Bl. 39 ff d.A.) hatten die Beteiligten unter anderem die Bestimmung getroffen, dass sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von 5 Jahren ein Fahrzeug mit einem dann aktuellen Anschaffungspreis von höchstens 45.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 (Bl. 8 d.A.) verlangte der Antragsteller das streitgegenständliche Firmenfahrzeug heraus und verwies darauf, dass der Antragsgegnerin nach dem Ehevertrag erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ein Firmenfahrzeug zustehe. Im selben Schreiben bot der Antragsteller an, der Antragsgegnerin das Fahrzeug zur Abgeltung von Trennungsunterhaltsansprüchen zu überlassen. Sie könne das Fahrzeug mit einem Wert von noch 25.000,00 "auf ihren Namen" erhalten und damit machen, was sie wolle, wenn damit die Trennungsunterhaltsansprüche abgegolten seien. Die Antragsgegnerin ging auf das vorgenannte Schreiben nicht ein, gab das Fahrzeug aber auch nicht heraus.
Mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 17. Oktober 2016 kündigte die Antragsgegnerin die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltes in Höhe von monatlich 3.500,00 EUR zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt an. Im Anschluss an das Schreiben vom 17. Oktober 2016 verständigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.500,00 EUR (ohne Altersvorsorgeunterhalt) zahlt; dieser Verpflichtung kam der Antragsteller in der Folgezeit nach.
In einem außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 08. August 2017 (Bl. 56 ff) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut zur Rückgabe des Fahrzeuges auf.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe das Fahrzeug unberechtigt benutzt und sei deshalb verpflichtet, mindestens den Betrag von monatlich 489,00 EUR zu erstatten, der ihm im Rahmen der "1%-Regelung" von seinem Einkommen abgezogen worden sei.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe das Fahrzeug berechtigterweise benutzt. Im Zuge der Verhandlung zum Trennungsunterhalt sei auch die Nutzung des Fahrzeuges mitberücksichtigt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich um Hausrat, weil das Fahrzeug für familiäre Zwecke genutzt worden sei. Vor diesem Hintergrund hätte vornehmlich eine Hausratsteilung stattfinden müssen. Das isolierte Herausgabeverlangen sei nur dann möglich, wenn über den sämtlichen restlichen Haushalt bereits eine Einigung erzielt worden sei. Dies sei aber nach Aktenlage nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem wechselseitigen Schriftsätzen, dass die Beteiligten das Fahrzeug in die Regel...